{"Signatur": "CH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2022-11-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/CH_UPL_001_K06-0002-2019_2022-11-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=116", "Checksum": "4aa98d211a0a2070c7a3a09534d11abb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["K06-0002/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Enteignungsverfahren Köniz, Plangenehmigungsgesuch betreffend den Ausbau des Abschnitts Frischingweg, Wabern, Kehrsatz Nord"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:14", "Checksum": "9ae494e9a60667b141de9bdfa38db297", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019\nRegeste:\nEnteignungsverfahren Köniz, Plangenehmigungsgesuch betreffend den Ausbau des Abschnitts Frischingweg, Wabern, Kehrsatz Nord\n\n82. Die ESchK besichtigte die Risse anlässlich des Augenscheins vom 30. Juni 2022.\nAuffallend war, dass B.______ – bis auf den Treppenriss im UG – viele der Risse suchen\nmusste, bis er diese fand und dass im ganzen Gebäude viele Risse sichtbar waren, die\nunbestrittenerweise bereits vor der Bautätigkeit entstanden waren. Nach Beurteilung der\nFachrichter kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen\nwerden, dass die Risse durch die Bautätigkeiten der A.______ oder durch die Nutzung\nder Doppelspur entstanden sind. Gemäss Ausführungen von T.______ anlässlich der\nSchätzungsverhandlung vom 30. Juni 2022 wurden weder Pfähle noch Spundwände in\nder näheren Umgebung eingeschlagen. Es wurden bloss Baustellenfahrzeuge und\nBagger für die Aufschüttung resp. Verbreiterung des Trassees eingesetzt. Weiter zeigen\ndie Erschütterungsmessungen am P-Weg ______ keine länger anhaltenden\nErschütterungen, welche über dem Richtwert liegen würden. Es wurden bloss einzelne\nkurze Einwirkungen über dem Richtwert festgestellt, bei welchen es sich aber um\nEinzelschläge oder kurze Vibrationen handelte. Gewisse Ausschläge entstanden sogar\ndurch direkte Fremdeinwirkung auf das Messgerät (vgl. Kurzbericht des Geotechnischen\nInstituts vom 23. September 2020). Damit Risse entstehen können, müssten aber länger\nanhaltende Erschütterungen vorliegen, was jedoch eben gerade nicht festgestellt\nwerden konnte (vgl. Kurzbericht des Geotechnischen Instituts vom 23. September 2020).\nDass bereits vor dem Bau Risse entstanden und während des Baus weitere Risse\ndazukamen, zeigt, dass die Risse einerseits aufgrund der Bausubstanz und anderseits\ndurch normale Erschütterungen entstehen und auch künftig entstehen werden. Zwar\n19\nK06-0002/2019\n\nkann das Betreiben der Bahn einen Einfluss auf die Entstehung von Rissen haben, dies\nist aber nicht eine Folge der vorliegenden Enteignung resp. der mit der Enteignung\nverbundenen Bautätigkeiten, sondern die Folge des Betriebs der Eisenbahn, welche\nbereits vor dem Doppelspurausbau auftrat. Die neu entstanden Risse wären demnach\nauch ohne Ausbau des Trassees und der damit verbundenen Bautätigkeiten entstanden.\nHinzu kommt, dass es nichts Unübliches ist, dass es insbesondere im Bereich von\neingebauten Treppenelementen und bei der Nutzung verschiedener Materialien zur\nEntstehung von Rissen kommt. Weil die festgestellten Risse nicht auf die Bautätigkeit\nzurückzuführen sind, mangelt es an der Kausalität zwischen den Bautätigkeiten und den\nRissen. Aus diesem Grund ist für die neu entstandenen Risse keine\nInkonvenienzentschädigung geschuldet.\n\n83. Weil der Kausalzusammenhang zwischen den Bauarbeiten und den Rissen nicht\nnachgewiesen ist und ein solcher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit\nausgeschlossen werden kann, sind auch die Voraussetzungen für das Zusprechen eines\nnach Billigkeitsüberlegungen festzusetzenden Beitrags zur Schadensbehebung nicht\nerfüllt.\n\n84. Wie der Augenschein vom 13. Juni 2019 zeigte, gingen die Fussgänger aufgrund der\nvorübergehenden Beanspruchung des Fuss- und Veloweges (vollständige Sperrung für\ndie Öffentlichkeit) zwischen dem erstellten Doppellattenzaun und den Gebäuden durch\ndie Pflanzen, so dass ein äusserst gut sichtbarer Trampelpfad entstand. Dies hatte zur\nFolge, dass die Anwohner vermehrt gestört wurden. Eine von der A.______\nversprochene Alternativroute wurde nicht erstellt. B.______ forderte anlässlich des\nAugenscheins vom 13. Juni 2019 eine Entschädigung und die Wiederherstellung des\nTrampelpfades. Die A.______ sicherte anlässlich des besagten Augenscheins die\nWiederherstellung zu. Die A.______ stellte den Trampelpfad jedoch nicht wieder her.\nWie der Augenschein vom 30. Juni 2022 zeigte, übernahm die Natur diese Aufgabe. Der\nfrühere Trampelpfad hat sich von selbst renaturiert. Einzig im Bereich des Spielplatzes\nsind noch Spuren zwischen den Pflanzen ersichtlich. Für diese sind jedoch nicht die\nFussgänger verantwortlich, sondern offensichtlich die spielenden Kinder, welche durch\ndie Gräser gehen. Aufgrund der erfolgten natürlichen Renaturierung erübrigt es sich, die\nA.______ zur Wiederherstellung zu verpflichten oder den Enteigneten eine\nEntschädigung für die Schadensbehebung zuzusprechen. Jedoch drängt sich eine\nEntschädigung für die Alternativroute in Form der Nutzung der Gartenfläche während\nder Sperrung des öffentlichen Fuss- und Veloweges (18. Februar 2019 bis Februar 2020)\nauf. Dies insbesondere, weil die A.______ eine alternative Verbindung und die\nWiederherstellung in Aussicht gestellt hatte, dies aber nicht umsetzte und die mit der\nSperrung des Fuss- und Veloweges erzwungene Ersatzroute eine Einschränkung des\nEigentums der Liegenschaft Köniz Gbbl. X.______ und damit einen Nachteil i.S.v. Art.\n19 lit. c aEntG darstellt. Weil dieser Nachteil wertmässig nicht berechnet werden kann,\nist den Enteigneten einen nach Billigkeitsüberlegungen festzusetzender Betrag\nzuzusprechen (vgl. BGE 131 II 65, E.3). Die ESchK erachtet eine Entschädigung von\nCHF 1'000.00 als angemessen.\n\nVerzinsung und Zahlung\n\n"}