{"Signatur": "CH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2022-11-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/CH_UPL_001_K06-0002-2019_2022-11-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=116", "Checksum": "4aa98d211a0a2070c7a3a09534d11abb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["K06-0002/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Enteignungsverfahren Köniz, Plangenehmigungsgesuch betreffend den Ausbau des Abschnitts Frischingweg, Wabern, Kehrsatz Nord"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:14", "Checksum": "9ae494e9a60667b141de9bdfa38db297", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019\nRegeste:\nEnteignungsverfahren Köniz, Plangenehmigungsgesuch betreffend den Ausbau des Abschnitts Frischingweg, Wabern, Kehrsatz Nord\n\n77. Die Untersuchungsmaxime hat keinen Einfluss auf die Verteilung der Beweislast. Diese\nbesagt, wer die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstandes zu tragen hat.\nDiesbezüglich gilt in Anlehnung an Art. 8 ZGB auch im Verwaltungsprozess der\nGrundsatz, dass diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, deren\nStandpunkt unbewiesen bleibt und die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt\nRechte ableiten will (vgl. BGer 8C.602/2015 vom 12. Januar 2016, E.4.2). Bei der\nWürdigung der Beweise ist die ESchK keinen Regeln unterworfen. Es gilt der Grundsatz\nder freien Beweiswürdigung, d.h. sie entscheidet nach ihrer freien Überzeugung darüber,\nob ein Beweis erbracht wurde oder nicht (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des\nBundesgesetzes über den Bundeszivilprozess, BZP; SR 273; vgl. zum Ganzen: AUER,\nKomm. VwVG, N 16 f. zu Art. 12).\n\n78. Die Folgen bzw. das Risiko der Beweislosigkeit liegt demnach bei den Enteigneten.\n\n79. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit einer im\nRahmen eines Enteignungsschätzungsverfahren geltend gemachten, auf\nGebäudeschäden infolge von Bauarbeiten basierenden Entschädigungsforderung, kann\nvon einem Laien hinsichtlich des Kausalzusammenhangs nicht verlangt werden, den –\nschwierigen – Beweis dafür zu erbringen, dass die Rissbildungen an einem Gebäude\nauf die Bauarbeiten oder den Werkverkehr der Enteignerin zurückzuführen seien. Kann\nder Kausalzusammenhang zwischen den Bauarbeiten und den Gebäudeschäden weder\nnachgewiesen noch völlig ausgeschlossen werden, ist gemäss Bundesgericht auch die\nMöglichkeit in Betracht zu ziehen, der Enteigneten einen nach Billigkeitsüberlegungen\nfestzusetzenden Beitrag zur Schadensbehebung zuzusprechen (vgl. BGE 131 II 65,\nE.3).\n\n80. Vorliegend gehen die Darstellungen des Sachverhalts der Parteien auseinander,\nweshalb die ESchK den rechtserheblichen Sachverhalt anhand einer Beweiswürdigung\nzu ermitteln hat: \"Ein Beweis gilt als erbracht, wenn die Behörde nach objektiven\n18\nK06-0002/2019\n\nGesichtspunkten von der Richtigkeit einer behaupteten oder angenommenen Tatsache\nüberzeugt ist (strikter oder voller Beweis). Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt\nwerden. Es genügt, wenn am Vorliegen der Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr\nbestehen oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (sog.\nRegelbeweismass). Eine blosse Möglichkeit reicht aber nicht aus. Die Überzeugung der\nBehörde muss auf konkreten Gründen, der allgemeinen Lebenserfahrung und der\npraktischen Vernunft beruhen\". (DAUM, in Herzog/Daum (Hrsg.), Kommentar zum\nGesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, VRPG,\nBern 2020, Art. 19 N 19 m.H. auf Rechtsprechung, nachfolgend: DAUM, Komm. VRPG).\nLiegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim\nIndizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich,\naber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache\ngeschlossen (vgl. DAUM, Komm. VRPG, Art. 19, N 14 m.H. auf BGE 118 II 365; BGer\nvom 5. Juni 1996, in: Pra 85/1996 Nr. 239, E. 2b/bb; BVR 2012, S. 58 E. 4.1). Bei der\nErmittlung des Sachverhalts und der Würdigung der Beweise ist zu berücksichtigen,\ndass die ESchK selbst über das nötige Fachwissen – u.a. hinsichtlich der Beurteilung\nvon Rissen – verfügt und es deshalb nicht erforderlich ist, ein allfälliges Gutachten\neinzuholen.\n\n81. Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten wurden am 30. November 2018 bei B.______ im\nSinne einer vorsorglichen Beweiserhebung ein Rissprotokoll und eine\nFotodokumentation durch das Atelier G+S erstellt. Diese zeigten bereits diverse Risse,\nwelche vor dem Bau entstanden sind. Am 11. Februar 2021 fand die Nachaufnahme\nstatt. Diese ergab, dass im Entrée im UG ein neuer Riss im Verputz vorhanden ist,\nwelcher die Form einer Treppe hat. Das Atelier G+S konnte nicht beurteilen, ob der Riss\naufgrund der Bautätigkeit entstanden ist. Weiter wurden im Abstellraum im UG Risse\nfestgestellt. Das Atelier G+S kam zum Schluss, dass diese nicht der Bautätigkeit der\nA.______, sondern der unterschiedlichen Oberflächenbeschaffenheiten von geklebter\nAbdichtung und Farbe zuzuschreiben sind. Weiter wurde im Zimmer 02 im 1. OG ein\nneuer Vertikalriss im Verputz und im Zimmer 03 im 2. OG eine Vergrösserung des\nvorhandenen Eckrisses festgestellt. Das Atelier G+S äusserte sich zur Ursache der\nRisse nicht.\n\n"}