{"Signatur": "CH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2022-11-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/CH_UPL_001_K06-0002-2019_2022-11-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=116", "Checksum": "4aa98d211a0a2070c7a3a09534d11abb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["K06-0002/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Enteignungsverfahren Köniz, Plangenehmigungsgesuch betreffend den Ausbau des Abschnitts Frischingweg, Wabern, Kehrsatz Nord"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:14", "Checksum": "9ae494e9a60667b141de9bdfa38db297", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019\nRegeste:\nEnteignungsverfahren Köniz, Plangenehmigungsgesuch betreffend den Ausbau des Abschnitts Frischingweg, Wabern, Kehrsatz Nord\n\n70. Die Dienstbarkeit für Stützmauer-Fundamente geht aus dem Sockelmauer Q.______\nLanderwerbsplan km 7.420 – km 7.555 vom 7. Juli 2017 (1:200, Plan Nr. 4.045.33 – 581)\nhervor. Die Stützmauer-Fundamente (L-Fundamente) beginnen auf Höhe der\nLiegenschaft Köniz Gbbl. Nr. Y.______ und reichen bis auf die Höhe der Liegenschaft\nKöniz Gbbl. Nr. Z.______. Die Stützmauer-Fundamente (L-Fundamente) befinden sich\nunter dem in der Überbauungsordnung festgelegten öffentlichen Fuss- und Veloweg. Die\nStützmauer-Fundamente stören die Bebaubarkeit der Liegenschaft nicht und haben\ndemnach keine negativen Auswirkungen. Nach Beurteilung der Fachrichter ändert sich\nam Verkehrswert der Liegenschaft Köniz Gbbl. X.______ mit der Einräumung der\nDienstbarkeit nichts. Dieser ist für das unbelastete und das servitutsbelastete\nGrundstücks gleich.\n\n71. Die Dienstbarkeit für ein Zugangsrecht geht aus dem Sockelmauer Q.______\nLanderwerbsplan km 7.420 – km 7.555 vom 7. Juli 2017 (1:200, Plan Nr. 4.045.33 – 581)\nhervor. Das Zugangsrecht soll im Bereich des bestehenden und in der\nÜberbauungsordnung festgelegten Fuss- und Veloweges zu liegen kommen. Die\nA.______ hätte somit ohnehin die Möglichkeit ihr Grundstück über den öffentlichen Fussund Veloweg zu erreichen. Eine andere Nutzung als Weg ist gemäss\nÜberbauungsordnung nicht möglich. Nach Beurteilung der Fachrichter ändert sich am\nVerkehrswert der Liegenschaft Köniz Gbbl. X.______ mit der Einräumung des\nZugangsrechts nichts. Dieser ist für das unbelastete und das servitutsbelastete\nGrundstücks gleich.\n\n72. Die Dienstbarkeit für das Versickerungsbecken geht aus dem Sockelmauer Q.______\nLanderwerbsplan km 7.420 – km 7.555 vom 7. Juli 2017 (1:200, Plan Nr. 4.045.33 – 581)\nhervor. Ein Teil des Bereichs, in welchem das Versickerungsbecken gebaut wurde, liegt\nheute noch im Eigentum der A.______ und soll gestützt auf den Landerwerbsplan der\nLiegenschaft Köniz Gbbl. X.______ zugeteilt werden, obwohl darauf das\nVersickerungsbecken gebaut wurde und dieses aufgrund der Sicherheit eingezäunt ist.\nMit Einräumung der Dienstbarkeit für das Versickerungsbecken werden die Enteigneten\ndie entsprechende Fläche nie nützen können. Die Eigentumseinschränkung durch die\nDienstbarkeit hat dieselbe Wirkung, wie wenn die Fläche enteignet würde. Wie hievor\ndargelegt, hat die zugeteilte unbelastete Fläche einen Wert von CHF 188.60 / m2. Der\nVerkehrswert der servitutsbelasteten Fläche beträgt aufgrund der enteignenden Wirkung\nder Dienstbarkeit für das Versickerungsbecken CHF 0.00 / m 2. Die A.______ hat\ndemnach den Enteigneten für die Einräumung der Dienstbarkeit für das\nVersickerungsbecken eine Entschädigung in der Höhe der Wertdifferenz, welche sich\nzwischen dem Verkehrswert der unbelasteten (CHF 188.60 / m2) und jenem des\nservitutsbelasteten Grundstücks (CHF 0.00 / m2), demnach CHF 188.60 / m2 zu\nbezahlen, was CHF 6'601.00 für die 35 m2 entspricht.\n\n73. Das Grundbuchamt wird entsprechend angewiesen, die obgenannten Dienstbarkeiten\nals Recht auf der Liegenschaft Köniz Gbbl. Nr. XY.______ und als Last auf der\nLiegenschaft Köniz-Gbbl. X.______ einzutragen.\n\nInkonvenienzen\n\n74. Gemäss Art. 19 aEntG sind bei der Festsetzung der Entschädigung alle Nachteile zu\nberücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner\nRechte erwachsen. Demnach sind auch alle weiteren dem Enteigneten verursachten\n\n17\nK06-0002/2019\n\nNachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung\nvoraussehen lassen, zu vergüten (Art. 19 lit. c aEntG).\n\n75. B.______ macht in seiner E-Mail vom 26. Juni 2022 sowie in seinen Ausführungen\nanlässlich der Schätzungsverhandlung eine Entschädigung von mindestens\nCHF 5'000.00 für die angeblich durch die Bautätigkeiten verursachten Risse in seinem\nGebäude (Köniz Gbbl. Nr. 10542) geltend.\n\n76. Die ESchK kann von Amtes wegen alle zur Feststellung der Tatsachen und der Höhe\nder Entschädigung erforderlichen Erhebungen machen und zu diesem Zwecke den\nParteien Beweise auferlegen, Sachverständige beiziehen, in die öffentlichen Bücher\nEinsicht nehmen und Zeugen abhören (Art. 72 Abs. 1 aEntG). Es gilt die sogenannte\nUntersuchungsmaxime (vgl. HESS/WEIBEL, N 3 zu Art. 72). Von der\nUntersuchungsmaxime ist ebenso das Beweisverfahren erfasst, wobei die\nBeweisführungslast grundsätzlich der ESchK zufällt. Allerdings wird diese Last erheblich\ndurch die Mitwirkungspflichten der Parteien relativiert (vgl. Art. 13 VwVG). Die\nSchätzungskommission ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht\ngebunden. Sie hat nur jene Beweise zu erheben, welche für die Feststellung des\nSachverhalts als tauglich erachtet werden (Art. 33 Abs 1 VwVG, vgl. AUER in\nAUER/MÜLLER/SCHINDLER (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das\nVerwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 12, nachfolgend:\nAUER, Komm. VwVG).\n\n"}