{"Signatur": "CH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2022-11-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/CH_UPL_001_K06-0002-2019_2022-11-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=116", "Checksum": "4aa98d211a0a2070c7a3a09534d11abb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["K06-0002/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Enteignungsverfahren Köniz, Plangenehmigungsgesuch betreffend den Ausbau des Abschnitts Frischingweg, Wabern, Kehrsatz Nord"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:14", "Checksum": "9ae494e9a60667b141de9bdfa38db297", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019\nRegeste:\nEnteignungsverfahren Köniz, Plangenehmigungsgesuch betreffend den Ausbau des Abschnitts Frischingweg, Wabern, Kehrsatz Nord\n\n64. Der Baubeginn vom 18. Februar 2019 ist unbestritten. Das Bauende erfolgte am\n28. Februar 2020. Der Argumentation der Enteigneten, dass erst mit dem Deckbelag\nEnde März 2021 die Bauarbeiten beendet wurden, kann nicht gefolgt werden. Der Fussund Veloweg war ab dem 28. Februar 2020 wieder nutzbar. Zudem waren die Arbeiten\nfür den neuen Belag entlang der Mauer nur sehr kurz und örtlich auf den Rand des\nWeges beschränkt (vgl. Fotos vom Augenschein vom 13. Juni 2019 und Fotos zur E-\nMail der Enteignerin vom 8. Juli 2022 sowie Fotos zum Augenschein vom 30. Juni 2022).\n\n15\nK06-0002/2019\n\nSchlussendlich konnte der Weg nach den Arbeiten am 27. November 2020 ohne\nProbleme benutzt werden, auch wenn nur die Tragschicht vorhanden war und der\nDeckbelag noch nicht erstellt worden war. Es ist durchaus üblich, dass Wege oder\nStrassen vorerst ohne den Deckbelag benutzt werden, bis dieser dann – aus\nQualitätsgründen etwas später – eingebaut wird. Einschränkungen in der Benutzung\nergeben sich dadurch nicht. Die Entschädigung für die vorübergehende Beanspruchung\nist demnach vom 18. Februar 2019 bis 28. Februar 2020, somit für 12.5 Monate\ngeschuldet.\n\n65. Die ESchK erachtet für die vorübergehende Beanspruchung eine Entschädigung von\n4 % des Verkehrswertes pro Jahr als angemessen. Die A.______ hat den Enteigneten\nsomit einen Betrag von CHF 7'308.25 für die 12.5 Monate zu bezahlen (930 m 2 x CHF\n188.60 geteilt durch 100 multipliziert mal 4 geteilt durch 12 multipliziert mal 12.5).\n\nEinräumung der Dienstbarkeiten\n\n66. Die A.______ verlangt im Gesuch gestützt auf den Sockelmauer Q.______\nLanderwerbsplan km 7.420 – km 7.555 vom 7. Juli 2017 (1:200, Plan Nr. 4.045.33 – 581)\ndie Einräumung einer Dienstbarkeit für eine Werkleitung auf einer Fläche von ca. 35 m 2,\ndie Einräumung einer Dienstbarkeit für Stützmauer-Fundamente auf einer Fläche von\nca. 146 m2, die Einräumung einer Dienstbarkeit für ein Zugangsrecht auf einer Fläche\nvon ca. 815 m2 sowie die Einräumung einer Dienstbarkeit für ein Versickerungsbecken\nauf einer Fläche von ca. 35 m2.\n\n67. D.______ machen in ihrer Einsprache vom 8. Oktober 2017 und in ihrer Eingabe vom 3.\nJuni 2019 an die ESchK eine Entschädigung der Grundeigentümer von CHF 11'800.00\nfür Erstellung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung einer Sickermulde, einer\nEntwässerungsleitung und eines Schachts auf der Parzelle Köniz Grundstück X.______\nsowie eine einmalige Entschädigung der Grundeigentümer von CHF 9'000.00 für die\nEinräumung des Rechts an die A.______, die betroffenen Teilflächen der Parzelle Köniz\nGrundstück X.______ jederzeit zur Kontrolle, Unterhalt und Erneuerung der Mauer,\nBöschung und der weitern Anlagen zu betreten, geltend.\n\n68. Dienstbarkeiten sind keine Marktgüter oder Handelsware und weisen daher keinen\nVerkehrswert im Sinne von Art. 19 lit. a aEntG auf. Werden Dienstbarkeiten auf dem\nEnteignungsweg errichtet, so gelangen für die Bemessung der Entschädigung die\nRegeln über die Teilenteignung nach Art. 19 lit. b aEntG zur Anwendung. Dabei wird die\nDifferenzmethode angewendet: Demnach hat der Enteignete Anspruch auf den Ersatz\nder Wertdifferenz, die sich zwischen dem Verkehrswert des unbelasteten und jenem des\nservitutsbelasteten Grundstücks ergibt (Urteil des BGer 1E.3/X, E.3.3 mit Verweis auf\nBGE 122 II 246, E.4).\n\n69. Die Dienstbarkeit für eine Werkleitung geht aus dem Sockelmauer Q.______\nLanderwerbsplan km 7.420 – km 7.555 vom 7. Juli 2017 (1:200, Plan Nr. 4.045.33 – 581)\nhervor. Die Werkleitung erstreckt sich vom südöstlichen Ende der Versickerungsmulde\nvor der Unterführung bis zur südöstlichen Grenze der Liegenschaft Köniz Gbbl.\nX.______. Die Werkleitung führt einerseits unter dem bestehenden und in der\nÜberbauungsordnung festgelegten Fuss- und Veloweg durch (Bereich Unterführung\nsowie am südöstlichen Ende der Liegenschaft Köniz Gbbl. X.______), anderseits liegt\nsie unter dem begrünten Landstreifen entlang der Mauer zwischen der Unterführung und\nder südöstlichen Grenze der Liegenschaft Köniz Gbbl. X.______. Diese Bereiche\nkönnen gemäss Überbauungsordnung anderweitig nicht genutzt werden. Die\nWerkleitung ist zudem weder zu sehen, noch beeinträchtigt sie die Liegenschaft. Nach\nBeurteilung der Fachrichter ändert sich deshalb am Verkehrswert der Liegenschaft Köniz\n\n16\nK06-0002/2019\n\nGbbl. X.______ mit der Einräumung der Dienstbarkeit nichts. Dieser ist für das\nunbelastete und das servitutsbelastete Grundstücks gleich.\n\n"}