{"Signatur": "CH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2022-11-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/CH_UPL_001_K06-0002-2019_2022-11-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=116", "Checksum": "4aa98d211a0a2070c7a3a09534d11abb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["K06-0002/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Enteignungsverfahren Köniz, Plangenehmigungsgesuch betreffend den Ausbau des Abschnitts Frischingweg, Wabern, Kehrsatz Nord"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:14", "Checksum": "9ae494e9a60667b141de9bdfa38db297", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019\nRegeste:\nEnteignungsverfahren Köniz, Plangenehmigungsgesuch betreffend den Ausbau des Abschnitts Frischingweg, Wabern, Kehrsatz Nord\n\n61. Weil die Mietzinsreduktion von F.______ v.d. G.______ in direktem Zusammenhang mit\nden geltend gemachten Immissionen stehen, für welche die Voraussetzungen für eine\nMinderwertentschädigung nicht erfüllt sind, liegt im enteignungsrechtlichen Sinn auch\nkein Minderwert aufgrund der Mietzinsreduktion vor. Der Doppelspurausbau und damit\neine damit verbundene mögliche Mietzinsreduktion war im Zeitpunkt des Erwerbs der\nWohnung voraussehbar. Die Spezialität ist hinsichtlich der Lärmimmissionen nicht\ngegeben. Zudem wurde der Mietzins für die Wohnung gemäss altem und neuem\nMietvertrag bloss um CHF 50.00 von CHF 2'350.00 auf CHF 2'300.00 reduziert, was\nnicht einmal der Reduktion des in den Mietverträgen erwähnten Referenzzinssatzes von\n1.75 % auf 1.5 % entspricht. Die Mietzinsreduktion ist dementsprechend nicht eine\ntatsächliche Reduktion, sondern teilweise als Anpassung an den Referenzzinssatz zu\nverstehen. Abgesehen davon gilt eine Mietzinsreduktion von 2.1 % noch nicht als\nschwerer Schaden im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Aus den E-Mails\ndes neuen Mieters geht darüber hinaus nicht hervor, dass dieser aufgrund des\nDoppelspurausbaus resp. allfälligen damit verbundenen Immissionen weniger Miete\nhätte bezahlen wollen. Er hielt bloss allgemein fest, dass er sich einen Mietzins von\nCHF 2'350.00 plus CHF 350.00 Nebenkosten inkl. Einstellhallenplatz vorstelle. Die\nMietzinsanpassung der Wohnung hatte demnach keinen Zusammenhang mit dem\nDoppelspurausbau der A.______. Der Mietzins des Einstellhallenplatzes wurde dann\n14\nK06-0002/2019\n\nvon CHF 150.00 auf CHF 50.00 reduziert. Die Mietzinsreduktion hinsichtlich des\nEinstellhallenplatzes hat offensichtlich nichts mit dem Doppelspurausbau zu tun,\nbeeinträchtigen die Immissionen doch das Abstellen von Fahrzeugen in keiner Weise.\nEs mangelt somit nicht nur am Erfordernis der Schwere für die Ausrichtung einer\nEntschädigung, sondern bereits an der Kausalität zwischen dem angeblichen\nMinderwert für die Wohnung und den Einstellhallenplatz und dem Doppelspurausbau.\n\nVorübergehende Beanspruchung\n\n62. Die vorübergehende Beanspruchung geht aus dem Sockelmauer Q.______\nLanderwerbsplan km 7.420 – km 7.555 vom 7. Juli 2017 (1:200, Plan Nr. 4.045.33 – 581)\nhervor. Es handelt sich um einen Landstreifen von ca. 930 m2 in etwa auf dem\nbestehenden öffentlichen Fuss- und Veloweg. Der Landstreifen zieht sich von der Höhe\nder Liegenschaft Köniz Gbbl. Nr. Y.______ bis zur südöstlichen Grenze der Liegenschaft\nKöniz Gbbl. X.______.\n\n63. Die vorübergehend beanspruchte Fläche wurde von der A.______ wiederhergestellt.\nGemäss Ausführungen von O.______ anlässlich des Augenscheins und der\nEinigungsverhandlung vom 13. Juni 2019 sei mit den Bauarbeiten im März 2019\nbegonnen worden. In der danach zugestellten E-Mail der A.______ vom 5. Juli 2019\nwurde diese Aussage korrigiert und erklärt, dass die Bauarbeiten am 18. Februar 2019\nmit dem Aufstellen eines Doppellattenzauns begonnen hätten. Die Hauptarbeiten seien\ngemäss E-Mail von R.______an die A.______ vom 4. Februar 2022 im Februar 2020\nbeendet worden. Danach seien im August 2020 der Zaun und im November 2020 die\nRinne und der Belag des Fuss- und Veloweges erstellt worden. Ende März 2021 sei der\ndefinitive Deckbelag mit Bauende am 1. April 2021 erstellt worden. Nach Aufforderung\nder ESchK anlässlich der Schätzungsverhandlung vom 30. Juni 2022 reichte die\nA.______ genauere Angaben ein. Gemäss der von der A.______ mit E-Mail vom 8. Juli\n2022 eingereichten E-Mail von S.______ der Bächtold & Moor AG vom 6. Juli 2022\nwurden die Hauptarbeiten mit Rückbau des Schutzzauns am 28. Februar 2022\nabgeschlossen. Die danach erfolgten Zaunarbeit beim Sickerbecken im August 2020\nvon zwei Tagen hatten keinen Einfluss auf die Benutzbarkeit der Liegenschaft Köniz\nGbbl. X.______. Die diesbezüglichen Arbeiten gelten demnach nicht als\nvorübergehende Beanspruchung und sind deshalb auch nicht zu entschädigen. Gemäss\nE-Mail von S.______ fanden dann vom 18. bis 27. November 2020 an 8 Arbeitstagen\ndas Versetzen der Rinne, sowie der Ausbau des Belags entlang der Stützmauer mit einer\nTragschicht statt. Die eingereichten Fotos belegen dies. Am 29. März 2021 wurde der\nentsprechende Belag gefräst und am 30. März 2021 der Deckbelag eingebaut. Auch hier\nliegen Fotos vor. Sowohl im November 2020 wie auch im März 2021 war der Durchgang\nfür den Fuss- und Fahrradverkehr gewährleistet. Die Fotos wie auch der Augenschein\nzeigen, dass der neue Belag nur entlang der Mauer neu gemacht wurde und somit nicht\ndie ganze Breite des Fuss- und Veloweges betroffen war. Aufgrund der kurzen Zeit und\ndes Umstands, dass nicht der ganze Weg von den Nacharbeiten betroffen war,\nrechtfertigt sich für die Nacharbeiten keine zusätzliche Entschädigung.\n\n"}