{"Signatur": "CH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2022-11-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/CH_UPL_001_K06-0002-2019_2022-11-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=116", "Checksum": "4aa98d211a0a2070c7a3a09534d11abb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["K06-0002/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Enteignungsverfahren Köniz, Plangenehmigungsgesuch betreffend den Ausbau des Abschnitts Frischingweg, Wabern, Kehrsatz Nord"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:14", "Checksum": "9ae494e9a60667b141de9bdfa38db297", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019\nRegeste:\nEnteignungsverfahren Köniz, Plangenehmigungsgesuch betreffend den Ausbau des Abschnitts Frischingweg, Wabern, Kehrsatz Nord\n\n58. Das Erfordernis der Spezialität ist erfüllt, wenn die Immissionen eine Intensität erreichen,\nwelche die Grenzen des Üblichen und Zumutbaren überschreitet. Die Übermässigkeit ist\nerreicht, wenn die in der eidgenössischen Umweltgesetzgebung festgelegten\nImmissionsgrenzwerte überschritten werden. Art. 15 und 18 USG geben den Rahmen\nvor. Der Bundesrat hat jedoch bis heute keine Immissionsgrenzwerte für die Beurteilung\nvon Erschütterungs- und Körperschallimmissionen festgelegt. Um eine Beurteilung zu\nermöglichen, erliess das BAFU die Weisung für die Beurteilung von Erschütterung en\nund Körperschall bei Schienenverkehrsanlagen, auf welche sich die Erschütterungs- und\nKörperschallprognose (VIBRA-2) mit Messung der Gartenmann Engineering AG vom 13.\nJuli 2016 (Anhang F des Umweltverträglichkeitsberichts vom 7.Dezember 2017) stützt.\nGemäss Ziff. 4.11 des Umweltverträglichkeitsberichts vom 7. Dezember 2017 mit\nVerweis auf die Erschütterungs- und Körperschallprognose (VIBRA-2) mit Messung der\nGartenmann Engineering AG vom 13. Juli 2016 (Anhang F des\nUmweltverträglichkeitsberichts vom 7.Dezember 2017) werden die Richtwerte für die\nErschütterungen und Körperschall bloss bei konservativer Betrachtung des\nausserplanmässigen Güterverkehrs in der Nacht an einzelnen Liegenschaften\nüberschritten. Ohne Berücksichtigung des seltenen Güterzugverkehrs sind die\nRichtwerte an allen Wohnliegenschaften eingehalten. Es wird darauf hingewiesen, dass\n\n13\nK06-0002/2019\n\ndas Einhalten der Anhaltswerte gemäss DIN 4150, Teil 2 und der Richtwerte für\nKörperschall gemäss BEKS nicht bedeute, dass die Immissionen aller Züge unterhalb\nder menschlichen Fühlschwelle lägen und somit nicht wahrnehmbar seien. Die\nImmissionen würden jedoch von normalempfindlichen Menschen nicht als störend\nempfunden. Das BAV kam mit Hinweis auf die Beurteilung des BAFU zum Schluss, dass\ndas Projekt den bundesrechtlichen Bestimmungen entspreche (vgl. Ziff. 5.2.4 der\nPlangenehmigungsverfügung vom 5. September 2018). Um beurteilen zu können, ob\nvorliegend das Erfordernis der Spezialität erfüllt ist, müssten nach Ansicht der ESchK\nnähere Abklärungen vorgenommen werden, ob die Richtwerte im Bereich der\nLiegenschaften der Enteigneten überschritten werden. Weil jedoch eine Entschädigung\nbereits aufgrund der mangelnden Unvorhersehbarkeit und Schwere ausgeschlossen ist,\nkann auf nähere Abklärungen verzichtet werden.\n\n59. Wie hievor ausgeführt, bezieht sich die Voraussetzung der Schwere des Schadens auf\nden durch die Immissionen erzeugten Schaden. Eine Entschädigung soll nicht für jeden\nbeliebigen staatlichen Eingriff und damit auch nicht für jede beliebige Beeinträchtigung,\ninsbesondere durch den öffentlichen Verkehr geschuldet sein. Es braucht mit anderen\nWorten, eine erhebliche Wertverminderung oder eine wesentliche Verschlechterung der\nWohnbedingungen. Der Schaden muss somit eine gewisse Höhe oder einen gewissen\nProzentsatz des Gesamtwertes einer Liegenschaft erreichen. Im vorliegenden Fall\nwerden gemäss Erschütterungs- und Körperschallprognose (VIBRA-2) mit Messung der\nGartenmann Engineering AG vom 13. Juli 2016 (Anhang F des\nUmweltverträglichkeitsberichts vom 7. Dezember 2017) die Richtwerte bloss bei\neinzelnen Wohnliegenschaften beim Einsatz eines Güterzuges in der Nacht\nüberschritten, was jedoch nur selten vorkommt. Gemäss Ausführungen der Enteigneten\nanlässlich des Augenscheins vom 30. Juni 2022 wurde je ein Güterzug am Morgen und\nam Abend festgestellt. Eine erhebliche Wertverminderung oder eine wesentliche\nVerschlechterung der Wohnbedingungen aufgrund bloss eines ausserplanmässigen\nGüterzuges in der Nacht, was selten vorkommt, ist deshalb auszuschliessen. Es mangelt\nsomit auch an dem Erfordernis der Schwere für die Ausrichtung einer Entschädigung.\n\n60. Im Ergebnis zeigt sich, dass von den drei kumulativen Voraussetzungen keine erfüllt ist.\nDie Lärm- und Erschütterungsimmissionen gelten deshalb bei keinem der Enteigneten\nals übermässig. Sie sind damit auch nicht entschädigungspflichtig.\n\n"}