{"Signatur": "CH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2022-11-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/CH_UPL_001_K06-0002-2019_2022-11-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=116", "Checksum": "4aa98d211a0a2070c7a3a09534d11abb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["K06-0002/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Enteignungsverfahren Köniz, Plangenehmigungsgesuch betreffend den Ausbau des Abschnitts Frischingweg, Wabern, Kehrsatz Nord"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:14", "Checksum": "9ae494e9a60667b141de9bdfa38db297", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019\nRegeste:\nEnteignungsverfahren Köniz, Plangenehmigungsgesuch betreffend den Ausbau des Abschnitts Frischingweg, Wabern, Kehrsatz Nord\n\n52. Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens wurde der Doppelspurausbau in der\nBeurteilung des BAFU vom 15. Mai 2017 lärmrechtlich als wesentliche Änderung einer\nAnlage qualifiziert, weil es aufgrund der Verkehrszunahme, der\nGeschwindigkeitserhöhung und der Oberbauveränderung projektbedingt zu einer\nwahrnehmbaren Zunahme der Emissionen komme und die baulichen Eingriffe\nbedeutend seien. Für den Zustand im Jahr 2030 würden gegenüber dem E-PLAN 2015\nerhöhte Emissionen prognostiziert. Die Berechnungen mit dem Programm SEMIBEL im\nRahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung ergab, dass der Beurteilungs-\nEmissionspegel Lr,e sowohl tagsüber als auch nachtsüber den Immissionsgrenzwerten\nund auch über den Werten des Emissionsplans 2015 zu liegen kommt. Es wurden\ndeshalb weitergehende Abklärungen durchgeführt, welche ergaben, dass aufgrund der\nAbstandsdämpfung die Immissionsgrenzwerte für die Empfindlichkeitsstufe II in einem\nAbstand von 7 m und diejenigen für die ES III in 3 m Abstand eingehalten sind. Gemäss\nBeurteilungsplan, in welchem die neuen Gleisachsen, die Empfindlichkeitsstufen der\nangrenzenden Bauzonen und der «Lärmpuffer» abgebildet sind, zeigt, dass sämtliche\nLiegenschaften ausserhalb des Lärmpuffers liegen und demnach bei keiner\nLiegenschaft ein Lärmkonflikt besteht (vgl. Ziff. 4.10.3 des\nUmweltverträglichkeitsberichts vom 7. Dezember 2017). Weil demnach die gemäss LSV\nmassgebenden Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sind, entspricht das Projekt\nden bundesrechtlichen Bestimmungen für den Betriebslärm, so dass das BAV keinen\nAnlass sah, Auflagen hinsichtlich des Lärmschutzes, wie bspw. der Einbau von\nSchallschutzfenstern anzuordnen (vgl. Ziff. 3.9, 5.2.4 und. 5.3.2.2 der Plangenehmigung\nvom 5. September 2018). Weil die zu erwartenden Lärmimmissionen bereits im\nPlangenehmigungsverfahren detailliert geprüft wurden und eine Entschädigung ohnehin\nmangels Unvorhersehbarkeit ausgeschlossen ist, besteht kein Anlass, weitere\nlärmrechtliche Berechnungen oder Messungen durchzuführen. Die Immissionen\nerreichen demnach nicht eine Intensität, welche die Grenzen des Üblichen und\nZumutbaren überschreitet. Die Spezialität ist daher nicht gegeben\n\n53. Die Voraussetzung der Schwere des Schadens bezieht sich auf den durch die\nImmissionen erzeugten Schaden. Eine Entschädigung soll nicht für jeden beliebigen\n\n12\nK06-0002/2019\n\nstaatlichen Eingriff und damit auch nicht für jede beliebige Beeinträchtigung,\ninsbesondere durch den öffentlichen Verkehr geschuldet sein. Es braucht mit anderen\nWorten, eine erhebliche Wertverminderung oder eine wesentliche Verschlechterung der\nWohnbedingungen. Der Schaden muss somit eine gewisse Höhe oder einen gewissen\nProzentsatz des Gesamtwertes einer Liegenschaft erreichen (vgl. BGE 130 II 394\nE.12.3). Solange der Schaden nur gering ist, kann die Einwirkung nicht übermässig sein\n(vgl. GFELLER, a.a.O., S. 34 f. mit Hinweisen). Eine feste, allgemein gültige Grenzziehung\nist in der Praxis zwar ausgeschlossen worden. In einzelnen Bundesgerichtsurteilen (vgl.\nBGE 101 Ib 405 und BGE 102 Ib 271) wurde aber immerhin anerkannt, dass auch eine\nEntwertung von 10 % einer Liegenschaft bereits einen schweren Schaden im\nenteignungsrechtlichen Sinn darstellen kann (vgl. BGE 138 II 77).\n\n54. Die Enteigneten machen allesamt eine Werteinbusse ihrer Liegenschaften geltend.\nBereits vor dem Doppelspurausbau der A.______ befand sich direkt vor den\nLiegenschaften eine einspurige Strecke, welche von der A.______ häufig befahren\nwurde. Aufgrund dessen ist zu bezweifeln, dass die Liegenschaft durch ein zusätzliches\nGleis eine derart hohe Werteinbusse erlitt. Hinzu kommt, dass die A.______ gemäss\nPlangenehmigung und Umweltverträglichkeitsbericht zu keinen\nLärmschutzmassnahmen verpflichtet wurde. Die Enteigneten reichten denn auch keine\nLärmmessungen ein, welche zeigen würden, dass die Grenzwerte gemäss LSV\nüberschritten wären. Die Schwere des Schadens ist somit nicht gegeben.\n\n55. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass von den drei kumulativen\nVoraussetzungen keine erfüllt ist. Die Lärmimmissionen gelten deshalb bei keinem der\nEnteigneten als übermässig. Sie sind damit auch nicht entschädigungspflichtig.\n\n56. Hinsichtlich der Erschütterungsimmissionen gelten die gleichen Grundsätze wie bei den\nLärmimmissionen. Eine übermässige, entschädigungswürdige Immission liegt dann vor,\nwenn sie für die Grundeigentümerschaft nicht vorhersehbar war, sie in spezieller Weise\ntrifft und ihr einen schweren Schaden verursacht.\n\n57. Wie bei den Lärmimmissionen war der Ausbau der Bahnlinie im Zeitpunkt des Erwerbs\nder teilenteigneten Liegenschaft auch hinsichtlich der Erschütterungen vorhersehbar.\nFür eine Entschädigung mangelt es somit bereits an der Voraussetzung der\nUnvorhersehbarkeit.\n\n"}