{"Signatur": "CH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2022-11-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/CH_UPL_001_K06-0002-2019_2022-11-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=116", "Checksum": "4aa98d211a0a2070c7a3a09534d11abb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["K06-0002/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Enteignungsverfahren Köniz, Plangenehmigungsgesuch betreffend den Ausbau des Abschnitts Frischingweg, Wabern, Kehrsatz Nord"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:14", "Checksum": "9ae494e9a60667b141de9bdfa38db297", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019\nRegeste:\nEnteignungsverfahren Köniz, Plangenehmigungsgesuch betreffend den Ausbau des Abschnitts Frischingweg, Wabern, Kehrsatz Nord\n\n46. Die frühere Liegenschaft Köniz Gbbl. X.______ wurde mit Kaufvertrag vom 16. April\n2013 von der Stiftung Q. ______ an S.______ verkauft. Am 6. Juni 2013 wurde die\nÜberbauungsordnung ZPP 1/1 U.______ erlassen und am 28. August 2013 durch das\nAmt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt. Von der früheren Liegenschaft Köniz\nGbbl. X.______ wurden die Flächen für die Gebäude abparzelliert und die neue\nLiegenschaft Köniz Gbbl. X.______ als Umgebungsparzelle gewidmet. Sie wurde in\nunselbständiges Miteigentum aufgeteilt. Die danach folgenden Käufe des\nGrundeigentums resp. Stockwerkeigentums im Bereich der Überbauungsordnung\nbeinhalteten jeweils auch der Kauf eines vordefinierten Anteils an der neuen\nUmgebungsparzelle Köniz Gbbl. X.______.\n\n47. Das erste Teilstück der Gürbetalbahn zwischen Bern Weissenbühl und Burgistein wurde\nam 14. August 1901 eröffnet. Der topographische Atlas der Schweiz 1:25’000\n(Siegfriedkarte, TA25), Blattnummer 319 aus dem Jahr 1917 zeigt die an die\nLiegenschaft Köniz Gbbl. X.______ angrenzende Eisenbahnlinie und dass die besagte\nLiegenschaft noch nicht überbaut war. Auch in der Überbauungsordnung aus dem Jahr\n2013, welche vor dem Kauf der Liegenschaften durch die Enteigneten erlassen wurde,\nist die Eisenbahnlinie ersichtlich. In der Überbauungsordnung ist zudem bereits auch der\ngeplante Doppelspurausbau eingezeichnet. Die Enteigneten wussten demnach im\nZeitpunkt des Erwerbs, dass direkt neben ihrer Liegenschaft die eingleisige Bahnlinie\nBern-Belp-Thun verläuft. Zudem war absehbar, dass aufgrund des\nBevölkerungswachstums eingleisige Bahnstrecken ausgebaut werden können. Der\nDoppelspurausbau war für die Enteigneten nicht nur voraussehbar, vielmehr mussten\nsie gestützt auf die Überbauungsordnung aus dem Jahr 2013, in welcher der\nDoppelspurausbau ersichtlich ist, mit dem Ausbau in naher Zukunft rechnen. Notabene\nspielt es gemäss Bundesgericht für die Voraussehbarkeit keine Rolle, welches Ausmass\ndie Lärmimmissionen erreichen werden und ob diese im Einzelfall hätten vorausgeahnt\nwerden können (vgl. BGE 116 Ib 11 E. 3a). Ausschlaggebend ist allein, dass die\nBetroffenen ein an einer Hauptverkehrsader liegendes Grundstück erworben und damit\ndie übliche Verkehrsentwicklung und die sich daraus ergebenden Belästigungen als\nNachbar in Kauf genommen haben. Vorliegend haben die Enteigneten gemäss\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits aus der Tatsache, dass sie ein Grundstück\nan einer Bahnlinie kaufen, mit deren Ausbau rechnen müssen. Dass der Ausbau bereits\nin der UeO festgehalten ist, die notabene lange vor dem Kauf der Liegenschaften durch\ndie Enteigneten in Kraft gesetzt wurde, unterstreicht die Tatsache, dass die Enteigneten\nmit einem Ausbau haben, rechnen, ja sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem\nAusbau haben ausgehen müssen. Eine Minderwertentschädigung wegen Lärm und\nErschütterung ist demnach bereits aufgrund der Voraussehbarkeit nicht geschuldet.\n\n48. Das Erfordernis der Spezialität ist erfüllt, wenn die Immissionen eine Intensität erreichen,\nwelche die Grenzen des Üblichen und Zumutbaren überschreitet. Nach neuerer\nRechtsprechung ist die Übermässigkeit erreicht, wenn die in der eidgenössischen\nUmweltgesetzgebung, d.h. die in den Anhängen zur Lärmschutzverordnung vom\n15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) festgelegten Immissionsgrenzwerte für die\n\n11\nK06-0002/2019\n\nbetreffende Lärmart, überschritten werden (vgl. BGE 130 II 394, E.12.2, BGE 134 II 164\nE. 7; 119 Ia 348 E. 5b).\n\n49. Gemäss Art. 8 Abs. 4 der Überbauungsvorschriften ist – mit Ausnahme des\nErdgeschosses im Baufeld A, in dem die Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III gilt – der\ngesamte Wirkungsbereich der ES II zugewiesen (Art. 43 Abs. 2 LSV).\n\n50. Gemäss Anhang 4 LSV liegen die Immissionsgrenzwerte für Eisenbahnlärm in der ES\nIII bei 65 dB(A) bei Tag und 55 dB(A) bei Nacht und in der ES II bei 60 dB(A) bei Tag\nund 50 dB(A) bei Nacht. Die Alarmwerte liegen bei 70 dB(A) bei Tag und 65 dB(A) bei\nNacht.\n\n51. Die Enteigneten führten aus, dass es im Vergleich zu früher eine Lärmzunahme gegeben\nhabe. Die A.______ bestätigte, dass durch den Ausbau der Geleise, welche ab der Höhe\nder Liegenschaft Köniz Gbbl. Nr. Y.______ näher an der Liegenschaft Köniz Gbbl.\nX.______ liegen als das alte Gleis sowie aufgrund der Geschwindigkeitserhöhung der\nZüge der Lärm wohl zugenommen habe. Demgegenüber nahm der Lärm auf Höhe der\nLiegenschaft Köniz Gbbl. Nr. 10528 ab, weil die Strecke in diesem Bereich begradigt\nund die Geleise dadurch eine grössere Distanz zur enteigneten Liegenschaft aufweisen\nals vor dem Ausbau. Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass der Lärm stark\nzugenommen hätte. Nicht einmal die Enteigneten behaupteten, dass der Lärm stark\nerhöht sei und die Immissionsgrenzwerte überschritten würden.\n\n"}