{"Signatur": "CH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2022-11-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/CH_UPL_001_K06-0002-2019_2022-11-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=116", "Checksum": "4aa98d211a0a2070c7a3a09534d11abb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["K06-0002/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Enteignungsverfahren Köniz, Plangenehmigungsgesuch betreffend den Ausbau des Abschnitts Frischingweg, Wabern, Kehrsatz Nord"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:14", "Checksum": "9ae494e9a60667b141de9bdfa38db297", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019\nRegeste:\nEnteignungsverfahren Köniz, Plangenehmigungsgesuch betreffend den Ausbau des Abschnitts Frischingweg, Wabern, Kehrsatz Nord\n\n 106 Ib 231, E.3). Der Entschädigungsanspruch der Enteigneten stützt sich, soweit die\nNachteile der Lärmeinwirkungen und weiterer positiver Immissionen abgegolten werden\nsollen, auf Art. 684 ZGB. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt als\nNachbarrecht, das Gegenstand einer Enteignung bilden kann, insbesondere das in\nArt. 679 und 684 ZGB umschriebene Recht des Grundeigentümers, übermässige von\nbenachbarten Grundstücken ausgehende Immissionen abzuwehren. Gehen diese\nEinwirkungen von einem Werk aus, das im öffentlichen Interesse liegt und für welches\ndem Werkeigentümer oder Konzessionär das Enteignungsrecht zusteht, und können die\nImmissionen nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Kostenaufwand vermieden\nwerden, müssen die Abwehransprüche des Grundeigentümers dem vorrangigen\nöffentlichen Interesse am Unternehmen weichen. Dem Nachbarn verbleibt anstelle der\nprivatrechtlichen Unterlassungsklage einzig die Möglichkeit, für die Unterdrückung\nseines Abwehrrechts gestützt auf Art. 5 EntG eine Entschädigung zu fordern (vgl. HEINZ\nHESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I, Bern 1986, Art. 5\nEntG, N 14). In diesem Fall wird die Enteignung der aus dem Grundeigentum\nhervorgehenden Nachbarrechte als zwangsweise Errichtung einer Dienstbarkeit auf\ndem Grundstück des Enteigneten zugunsten des Werkeigentümers verstanden, deren\nInhalt in der Pflicht zur Duldung von Immissionen besteht (vgl. BGE 123 II 560 E. 3a mit\nHinweisen).\n\n44. Nach der bundesgerichtlichen Praxis gelten die von Strassen-, Schienen- oder\nLuftverkehr ausgehenden Immissionen als übermässig, wenn sie für den\nGrundeigentümer nicht vorhersehbar waren, ihn in spezieller Weise treffen und ihm\neinen schweren Schaden verursachen (vgl. BGE 121 II 317 E. 4d mit Hinweisen, BGE\n130 II 394 E.12 HESS/WEIBEL, Art. 5 N 7 Bst. c und N 13 ff.). Nach den dort angestellten\nErwägungen, auf die hier generell verwiesen werden kann, steht dem Eigentümer nur\ndann ein Entschädigungsanspruch für sein Grundstück zu, wenn die drei genannten\nBedingungen kumulativ erfüllt sind (vgl. BGE 123 II 481 E. 7a). Dabei bilden die\nUnvorhersehbarkeit, Spezialität der Immissionen und Schwere des Schadens drei\nvoneinander unabhängige Bedingungen.\n\n45. Bei der Prüfung der Unvorhersehbarkeit des Schadens stützt sich der\nEnteignungsrichter auf die Einschätzung des \"neutralen Dritten\" oder des\nDurchschnittsbürgers im ausschlaggebenden Zeitpunkt (z.B. im Zeitpunkt des Erwerbs\ndes fraglichen Grundstücks) und nicht etwa auf die Vorhersagen der Behörden oder\nVerkehrsexperten oder auf Einschätzungen von Anrainern (vgl. BGE 121 II 317 E. 6a,\nBGE 130 II 394 E.12.1). Bezüglich der von den Landesflughäfen ausgehenden\nLärmimmissionen hat das Bundesgericht die Schwelle für die Vorher- bzw.\nUnvorhersehbarkeit der Fluglärmimmissionen im Raume der Flughäfen Genf und Zürich\nauf den 1. Januar 1961 gelegt (vgl. BGE 121 II 317 E. 6; 123 II 481 E. 7b und BGE 130\nII 394, E.12.1). Für den Strassen- und Eisenbahnverkehr hat das Bundesgericht bisher\nkeinen exakten Stichtag festgesetzt, äusserte sich aber betreffend den Strassenverkehr\ndahingehend, dass zumindest seit Anfang des 20. Jahrhunderts Autos auf den Strassen\nanzutreffen waren und mit entsprechenden Belastungen für die Umwelt zu rechnen war.\nDie Entwicklung des Eisenbahnverkehrs würde sogar noch weiter in die Vergangenheit\nzurückreichen (vgl. BGE 121 II 334 E. 6b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-\n6004/2008 vom 22. April 2009, E. 6). Bei der Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit\nwird vom Bundesgericht im Wesentlichen auf den Ortsgebrauch abgestellt, wobei es\nanhand einer objektivierten Interessenabwägung prüft, ob unter den gegebenen\nUmständen die konkret zur Diskussion stehenden Beeinträchtigungen beim Erwerb der\nLiegenschaft absehbar waren oder nicht, d.h. ob mit der entsprechenden Wandlung des\nOrtsgebrauchs gerechnet werden musste. Wenn eine solche Entwicklung für die\nAnlieger objektiv voraussehbar war, gilt das auch dann, wenn die mit der Intensivierung\ndes Gemeingebrauchs zunehmenden Immissionen beträchtlich sind (vgl. ROLAND\n10\nK06-0002/2019\n\nGFELLER, Immissions- und Überflugsenteignungen am Beispiel des Flughafen Zürich,\nZürich 2006, S. 33 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Für die Frage der\nUnvorhersehbarkeit ist auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstückes abzustellen.\nDabei wird der Erwerb durch Erbgang oder Erbvorbezug nicht als neuer\nErwerbstatbestand betrachtet (vgl. BGE 111 Ib 233 E. 2a; 128 II 231 E. 2.3).\n\n"}