{"Signatur": "CH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2022-11-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/CH_UPL_001_K06-0002-2019_2022-11-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=116", "Checksum": "4aa98d211a0a2070c7a3a09534d11abb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["K06-0002/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Enteignungsverfahren Köniz, Plangenehmigungsgesuch betreffend den Ausbau des Abschnitts Frischingweg, Wabern, Kehrsatz Nord"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:14", "Checksum": "9ae494e9a60667b141de9bdfa38db297", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019\nRegeste:\nEnteignungsverfahren Köniz, Plangenehmigungsgesuch betreffend den Ausbau des Abschnitts Frischingweg, Wabern, Kehrsatz Nord\n\n Gleistrasse auf Seite Q.______ einen Qualitätsverlust und Wertverlust für ihre\nLiegenschaft ganz allgemein, z.B. die Reduktion des Grünstreifens sowie eine Zunahme\nder Lärmbelastung verursache. Die Beeinträchtigung des Vorlandes zwischen der\nEckwohnung und dem neuen Geleise sei nicht ohne Folgen geblieben. Der\nursprüngliche Abstand der Haus-Ecke zur Bahntrasse habe beim Kauf der Liegenschaft\n11.25 m, nach der Enteignung nur noch 8.25 m betragen. Das entspreche einer\nAbnahme von 27 % des Vorlands ihrer Wohnung, welche von drei Seiten auf den Gurten\nausgerichtet sei. Wegen des knappen Umfelds sowie der Bebauungsdichte des Areals\nmit bereits geringem Abstand zur Bahn erfolge dadurch eine massive Verschlechterung\nder Wohnverhältnisse, der schmale Grünsteifen zwischen dem Gebäude und den\nGleisen werde verringert, die Züge würde näher der Fensterfront entlangfahren. Infolge\ngeschmälerter Wohnqualität habe der Mietzins für die Wohnung von CHF 2'850.00 auf\nCHF 2'700.00 gesenkt werden müssen, was einer Ertragsminderung von 5 %\nentspreche, was auf 25 Jahre einen Einkommensausfall von CHF 45'000.00 ergäbe.\nEbenso würde der Liegenschaftswert eine entsprechende Wertminderung erfahren. Der\nKaufpreis habe CHF 880'000.00 betragen, der Minderwert betrage somit CHF 44'000.00.\nH.______ bringen in ihrer Einsprache vom 14. November 2016 vor, dass durch den\nDoppelspurausbau ihr Eigentum an Wert und an Attraktivität verliere. Der\nWiederverkaufswert werde um ein Vielfaches tiefer sein als zum Zeitpunkt des Kaufs der\nLiegenschaft (Ziff. 9).\n\n41. Der Enteignete hat nach Art. 19 lit. b aEntG Anspruch auf Vergütung des Betrages, um\nden der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert. Art. 19 lit. b EntG gilt\nnicht nur dann, wenn das Restgrundstück klein oder schlecht geformt und nur erschwert\nzu nutzen ist, sondern auch dann, wenn der dem Eigentümer verbliebene Teil durch die\nNachbarschaft des auf der enteigneten Fläche errichteten Werks, namentlich durch\nImmissionen in seinem Wert gemindert wird. Zu vergüten ist dem Enteigneten nach Art.\n22 Abs. 2 aEntG insbesondere auch der bloss faktische Nachteil, der aus dem Entzug\noder der Beeinträchtigung solcher den Verkehrswert beeinflussender Eigenschaften\nentsteht, die ohne die Enteignung aller Voraussicht nach dem verbleibenden Teil\nerhalten geblieben wären.\n\n42. Als erstes ist anhand der baurechtlichen Grundordnung zu prüfen, ob durch die\nverminderte Fläche die Bebaubarkeit des Restgrundstücks beeinträchtig wird und\ndadurch ein Minderwert entsteht (z.B. tiefere Ausnützungsziffer oder kleineres Gebäude\naufgrund eines reduzierten Grenzabstands). Die Liegenschaft Köniz Gbbl. X.______\nliegt innerhalb der Überbauungsordnung ZPP 1/1 U.______ vom 6. Juni 2013. In der\nÜberbauungsordnung sind die Baufelder für die Hauptbauten genau ausgewiesen.\nZudem ist die Detailerschliessung, der Quartierweg und der öffentliche Fuss- und\nVeloweg sowie die Grünflächen genau definiert. Dies hat zur Folge, dass nach der\nEnteignung dasselbe gebaut werden könnte, wie wenn keine Enteignung stattgefunden\nhätte. Der Verlust der Abtretungsfläche hat weder einen Einfluss auf die Ausnützung der\nLiegenschaft noch auf deren Überbaubarkeit. Der Wert des Restgrundstücks vermindert\nsich somit durch die Teilenteignung nicht zusätzlich. Ein Minderwert entsteht nicht. Es\nist deshalb nur der Verkehrswert der enteigneten Fläche zu entschädigen. Eine\nMinderwertentschädigung rechtfertigt sich im vorliegenden Fall nicht.\n\n43. Als zweites ist zu prüfen, ob aufgrund der unbestrittenen zusätzlichen Immissionen\n(Lärm und Erschütterungen), welche durch den Doppelspurausbau entstehen, ein\nMinderwert entsteht, welcher zu entschädigen ist. Gemäss Art. 5 aEntG können neben\nanderen dinglichen Rechten, wie ausdrücklich hervorgehoben wird, auch die aus dem\nGrundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte Gegenstand der Enteignung sein.\nDarunter sind u.a. die sich aus Art. 684 ZGB ergebenden Ansprüche des\nGrundeigentümers auf Unterlassung übermässiger Immissionen zu verstehen (vgl. BGE\n9\nK06-0002/2019\n\n"}