{"Signatur": "CH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2022-11-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/CH_UPL_001_K06-0002-2019_2022-11-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=116", "Checksum": "4aa98d211a0a2070c7a3a09534d11abb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["K06-0002/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Enteignungsverfahren Köniz, Plangenehmigungsgesuch betreffend den Ausbau des Abschnitts Frischingweg, Wabern, Kehrsatz Nord"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:14", "Checksum": "9ae494e9a60667b141de9bdfa38db297", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019\nRegeste:\nEnteignungsverfahren Köniz, Plangenehmigungsgesuch betreffend den Ausbau des Abschnitts Frischingweg, Wabern, Kehrsatz Nord\n\n34. Die Enteigneten kritisierten die Zuteilung der Fläche im Bereich der Unterführung an die\nEnteigneten, weil die Enteigneten davon keinen zusätzlichen Nutzen hätten.\nDemgegenüber wiesen die Enteigneten anlässlich der Augenscheine mehrmals darauf\nhin, dass die Grünflächen für den Q.______ wichtig seien.\n\n35. Die ESchK ist nicht berechtigt zu beurteilen, ob die mit der Plangenehmigung verfügten\nMassnahmen verhältnismässig sind. Sie hat bloss die finanziellen Auswirkungen der mit\nder Plangenehmigung verfügten Massnahmen zu beurteilen, eine allfällige\nEntschädigung für die Enteignung festzusetzen sowie die Massnahmen zu vollziehen.\nWaren die Enteigneten mit den in der Plangenehmigung verfügten Massnahmen nicht\n\n7\nK06-0002/2019\n\neinverstanden, hätten sie gegen die Plangenehmigung Beschwerde einreichen können.\nDies haben sie jedoch nicht getan. Die Plangenehmigung erwuchs in Rechtskraft.\n\n36. Gemäss Messurkunde Nr. 355 2022 / 30 und Mutationsplan vom 16. November 2022\ndes Nachführungsgeometers, Herr Stephan Tschudi beträgt die definitiv zugeteilte\nFläche 23 m2. Das Eigentum an dieser Teilfläche der Liegenschaft Köniz Gbbl. Nr.\nXY.______ der A.______ wird auf die Liegenschaft Köniz Gbbl. X.______ übertragen.\n\n37. Die der Liegenschaft Köniz Gbbl. X.______ zugeteilte Landfläche hat denselben Wert,\nwie die enteignete Fläche, nämlich CHF 188.60 / m2.\n\n38. Von der enteigneten Fläche von 393 m2 ist demnach hinsichtlich der Entschädigung die\nzugeteilte Fläche von 23 m2 abzuziehen. Die A.______ hat demnach zuhanden der\nEnteigneten eine Entschädigung von 370 m2 mal CHF 188.60, total ausmachend\nCHF 69'782.00 zu bezahlen.\n\nMinderwert\n\n39. Weil von der Liegenschaft Köniz Gbbl. X.______ nur ein Teil (393 m2) enteignet wird,\nist zu prüfen, ob dadurch ein Minderwert des verbleibenden Teils der Liegenschaft\nentsteht (Art. 19 lit. b aEntG).\n\n40. Die Enteigneten machen einen Minderwert geltend. In der Einsprache vom 10.\nNovember 2016 bringen B.______ vor, dass durch den Wegfall der ohnehin sehr\nknappen Grünflächen ein Qualitätsverlust und Wertverlust für die Liegenschaften\nresultieren würden (Ziff. 8.a). Weiter habe die Enteignung eine Verkleinerung der\nKinderspielplätze zur Folge (Ziff. 8.b). Zudem entstehe optisch eine unattraktive\nUmgebung. Bäume und Wiesen würden gefällt und weggebaggert. Für lange Zeit\nbestehe nun eine kahlgeschlagene Stein- und Betonwüste. Es werde lange Zeit\nvergehen, bis der jetzige, nahezu idyllische Zustand wieder erreicht werde, wenn\nüberhaupt. Die Attraktivität werde, insbesondere für die Wohnungen und EF-Häuser auf\nder Seite der Bahn, um ein Vielfaches tiefer sein als zum Zeitpunkt des Kaufs der\nLiegenschaft (Ziff. 10). Durch den Doppelspurausbau verliere ihr Eigentum an Wert und\nan Attraktivität, insbesondere durch die Betonmauer und den Lärm. In der Einsprache\nvom 29. September 2017 bringen B.______ u.a. vor, dass die Bauteile ihrer Liegenschaft\ndurch den Doppelspurausbau eine zusätzliche statische und dynamische\nBeanspruchung erfahren würden, welche zu schadhaften Veränderungen an ihrer\nLiegenschaft führen können (Ziff. 3). Es gäbe dauerhaft weniger Erholungsraum und\neine Zunahme der Lärmimmissionen durch den Betrieb der Doppelspur sowie\nElektrosmog (Ziff. 4). E.______ bringen in ihrer Einsprache vom 15. November 2016\nvor, dass eine Lärmbelastung entstehe und die Aussicht weniger attraktiv werde. Die\nSicherheitsrisiken für die Kinder auf den Spielplätzen würden erhöht. Die Parzellen der\nEinsprechenden und das ganze Quartier würden durch die näher gerückte Bahn an Wert\nverlieren, was zu entschädigen sei (Ziff. 4). F.______ v.d. G.______ bringt in seiner\nEinsprache vom 14. November 2016 vor, dass die ohnehin knappen Grünflächen durch\ndas A.______-Projekt nochmals massiv reduziert würden. Es resultiere daraus ein\nQualitätsverlust und Wertverlust für die Liegenschaft. In der Einsprache vom 13.\nSeptember 2017 führt F.______ v.d. G.______ weiter aus, dass wegen des knappen\nUmfelds sowie der Bebauungsdichte des Areals mit bereits geringem Abstand zur Bahn\neine massive Verschlechterung der Wohnverhältnisse erfolge. Der schmale Grünstreifen\nzwischen dem Gebäude und den Geleisen werde verringert, die Züge würden näher der\nFensterfront entlangfahren. In der Eingabe vom 4. März 2022 an die ESchK macht\nF.______ v.d. G.______ weiter geltend, dass der einseitige Ausbau der neuen\n8\nK06-0002/2019\n\n"}