{"Signatur": "CH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2022-11-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/CH_UPL_001_K06-0002-2019_2022-11-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=116", "Checksum": "4aa98d211a0a2070c7a3a09534d11abb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["K06-0002/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Enteignungsverfahren Köniz, Plangenehmigungsgesuch betreffend den Ausbau des Abschnitts Frischingweg, Wabern, Kehrsatz Nord"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:14", "Checksum": "9ae494e9a60667b141de9bdfa38db297", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019\nRegeste:\nEnteignungsverfahren Köniz, Plangenehmigungsgesuch betreffend den Ausbau des Abschnitts Frischingweg, Wabern, Kehrsatz Nord\n\n15. Es ist korrekt, dass F.______ einen Betrag von CHF 75'368.00 für die Liegenschaft Köniz\nGbbl. Nr. W-15 bezahlte. Der Kaufvertrag weist aber darauf hin, dass der Betrag dem\nLandanteil für die Vertragsobjekte (Mehrzahl) entspricht. Im Betrag von CHF 75'368.00\nist auch ein Anteil an der Parzelle Köniz Gbbl. X.______ – nämlich 1/186 von 14'925 m 2,\nsomit 80.24 m2 – inbegriffen. Weiter beträgt die Fläche des Stammgrundstücks Köniz\nGbbl. Nr. W 772 m2. F.______ ist daran zu 621/10'000 beteiligt, was einer Fläche von\n47.94 m2 entspricht. Der für den Landteil bezahlte Betrag von CHF 75'368.00 ist\n\n3\nK06-0002/2019\n\ndemnach durch 128.18 m2 (80.24 m2 plus 47.94 m2) zu teilen, was einen Landpreis von\nCHF 587.99 / m2 ergibt.\n\n16. Der nach Art. 19 lit. a aEntG zu entschädigende Verkehrswert ist primär anhand von\nVergleichspreisen zu bestimmen (sog. statistische Methode oder\nVergleichswertmethode). «Was eine unbestimmte Vielzahl von Kaufsinteressenten auf\ndem freien Markt für das enteignete Grundstück bezahlt hätte, lässt sich am\nzuverlässigsten aufgrund der tatsächlich gehandelten Preise für vergleichbare\nLiegenschaften ermitteln. Allerdings führt diese Methode nur zu richtigen Resultaten,\nwenn Vergleichspreise in genügender Zahl für Objekte ähnlicher Beschaffenheit zur\nVerfügung stehen. An diese Voraussetzung dürfen jedoch nicht zu hohe Anforderungen\ngestellt werden. So erfordert die Vergleichbarkeit nicht, dass in Bezug auf Lage, Grösse,\nErschliessungsgrad und Ausnützungsmöglichkeit praktisch Identität besteht.\nUnterschieden der Vergleichsgrundstücke kann durch Preiszuschläge oder -abzüge\nRechnung getragen werden. Auch braucht das Vergleichsgrundstück nicht im selben\nQuartier zu liegen, sofern es hinsichtlich Lage, Umgebung, Ausnützungsmöglichkeit\nusw. dem Schätzungsobjekt ähnlich ist. In der Regel lässt sich selbst aus vereinzelten\nVergleichspreisen auf das allgemeine Preisniveau schliessen. Sind nur wenige\nKaufpreise bekannt, müssen diese besonders sorgfältig untersucht und können sie nur\nzur Entschädigungsbestimmung verwendet werden, wenn dem Vertragsabschluss nicht\n- wie etwa bei Verkäufen unter Verwandten sowie bei Arrondierungs- und\nausgesprochenen Spekulationskäufen - unübliche Verhältnisse zugrunde liegen. Nur\nwenn überhaupt keine Vergleichspreise vorhanden sind, dürfen sich die\nSchätzungsbehörden auf die ausschliessliche Anwendung von Methoden beschränken,\ndie - wie die Lageklassenmethode oder die Methode der Rückwärtsrechnung - auf blosse\nHypothesen abstellen, auf heute nicht mehr durchwegs geltenden\nRentabilitätsüberlegungen beruhen und bei denen das Ergebnis selbst durch kleinere\nErhöhungen oder Reduktionen der Ausgangswerte fast beliebig verändert werden kann»\n(BGE 122 I 168 E.3.a mit Verweis auf BGE 115 Ib 408 E.2.c und BGE 114 Ib 286).\n\n17. Die Ermittlung des Landwertes sollte dementsprechend idealerweise auf Basis von\nVergleichswerten erfolgen. Leider mangelt es vorliegend an ebendiesen. Ehemalige\n(vergleichbare) Kaufpreise liegen nicht vor, weil es sich beispielsweise beim Verkauf der\nParzelle X.______ (zu einem m2-Preis von ca. CHF 527.56/m 2) nicht um eine\nUmgebungsfläche, sondern um Bauland handelte. Bei der vorliegend zu beurteilenden\nFläche handelt es sich aber nicht mehr um Bauland im eigentlichen Sinne. Die Fläche\nist nämlich bereits maximal überbaut worden. Die Parzelle Köniz-GB X.______ als\nAnmerkungsparzelle ist zudem untrennbar mit den übrigen Hauptgrundstücken\nverbunden (unselbständiges Miteigentum). Die zu beurteilende Parzelle Köniz-GB\nX.______ umrahmt dabei die übrigen Hauptgrundstücke. Die Annahme, dass es sich\num Bauland handelt, ist daher falsch (obwohl sich die Parzelle in der Bauzone befindet).\nIn der UeO sind darüber hinaus Einschränkungen für die Erstellung von Velohäuschen\nund Spielplätzen vorgesehen und die zulässigen Stellen definiert. Gleiches gilt für den\nFuss- und Veloweg, dessen örtliche Lage und Dimensionierung bereits in der UeO klar\ndefiniert sind. Das sogenannte unselbstständige Miteigentum ist deshalb nur beschränkt\nverwendbar.\n\n18. Im vorliegenden Fall ist es demnach nicht möglich die Vergleichswertmethode\nanzuwenden, weil es keine vergleichbaren Grundstücke gibt, bei welchen es sich a) um\nreine Umgebungsparzellen handelt, b) bei welchen durch eine Überbauungsordnung\ngenau festgelegt ist, welcher Bereich wie bebaut werden kann und c) welche direkt an\n\n4\nK06-0002/2019\n\ndas Eisenbahntrassee grenzen. Es liegen somit keine Vergleichspreise vor, weshalb von\nder Vergleichswertmethode abgewichen werden muss.\n\n"}