{"Signatur": "CH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2022-11-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/CH_UPL_001_K06-0002-2019_2022-11-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=116", "Checksum": "4aa98d211a0a2070c7a3a09534d11abb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["K06-0002/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Enteignungsverfahren Köniz, Plangenehmigungsgesuch betreffend den Ausbau des Abschnitts Frischingweg, Wabern, Kehrsatz Nord"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:14", "Checksum": "9ae494e9a60667b141de9bdfa38db297", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019\nRegeste:\nEnteignungsverfahren Köniz, Plangenehmigungsgesuch betreffend den Ausbau des Abschnitts Frischingweg, Wabern, Kehrsatz Nord\n\n9. Für die Bemessung der Entschädigung ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der\nEinigungsverhandlung massgebend (Art. 19bis Abs. 1 aEntG). Von einer anderen als der\nim Zeitpunkt der Einigungsverhandlung bestehenden Rechtslage darf nur ausgegangen\nwerden, \"wenn feststeht oder mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann,\ndass die rechtliche Situation des fraglichen Grundstücks zur Zeit der\nEinigungsverhandlung ohne die Enteignung eine andere gewesen wäre. Vorwirkungen\ndes Werkes, die sich in planerischer Hinsicht niederschlagen, haben wie andere\nwerkbedingte Vor- und Nachteile bei der Ermittlung des Verkehrswertes ausser Acht zu\nbleiben (…)\" (Urteil 1E.3/2002 des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2002, E.2.1 mit\nweiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, von einer\nanderen als der im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung geltenden Rechtslage\nauszugehen.\n\n10. Bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist die ESchK nicht an die Anträge der\nParteien gebunden (Art. 72 Abs. 2 aEntG).\n\nDefinitiver Landerwerb\n\n11. Der definitive Landerwerb geht aus dem Sockelmauer Q.______ Landerwerbsplan km\n7.420 – km 7.555 vom 7. Juli 2017 (1:200, Plan Nr. 4.045.33 – 581) hervor. Es handelt\nsich um einen Landstreifen von ca. 389 m2 zwischen dem höher liegenden Trassee und\nder Sockelmauer, welche direkt an den öffentlichen Fuss- und Veloweg grenzt. Der\nLandstreifen zieht sich von der Höhe der Liegenschaft Köniz Gbbl. Nr. Y.______ bis auf\n\n2\nK06-0002/2019\n\ndie Höhe der Liegenschaft Köniz Gbbl. Nr. Z.______ resp. bis zum\nVersickerungsbecken.\n\n12. Weiter soll gemäss Sockelmauer Q.______ Landerwerbsplan km 7.420 – km 7.555 vom\n7. Juli 2017 (1:200, Plan Nr. 4.045.33 – 581) vor und nach der Unterführung ein Stück\nLand von ca. 22 m2 von der A.______ den Enteigneten zugeteilt werden.\n\n13. Gemäss der mit einem Teil der Miteigentümer der Liegenschaft Köniz Gbbl. X.______\nunterzeichneten Vereinbarung – die allerdings keine Wirkung für die gesamte\nMiteigentümergemeinschaft entfaltet, weil nur alle Miteigentümer gemeinsam für die\nLiegenschaft Köniz Gbbl. X.______ verfügungsberechtigt sind – war die A.______\nbereit für die definitiv enteignete Fläche CHF 200.00 / m2 zu bezahlen. Sie stützt sich\ndabei auf eine Kurzbewertung der ZIBAG vom 10. Juli 2017.\n\n14. Die Enteigneten, welche die Vereinbarung nicht unterzeichnet haben, erachten den von\nder A.______ offerierten Preis als nicht angemessen. B.______ bringen in ihrer\nEinsprache vom 29. September 2017 vor, dass der Kaufpreis für die Landabtretung der\ngesamten Fläche mind. CHF 547.00 / m2 betrage. Zu diesem Preis hätten sie das Land\nfür ihr Haus erworben. In der Einsprache vom 8. Oktober 2017 führen D.______ aus,\ndass gemäss Kurzbewertung der ZIB AG vom 10. Juli 2017 das Preisniveau für Bauland\nin der Gemeinde Köniz je nach Lage zwischen CHF 575.00 bis CHF 1’920.00 / m2\nbetrage. Die Parzelle X.______ liege an einer sehr gut erschlossenen Lage. Es sei\ndeshalb tendenziell von einem Grundstückpreis im oberen Drittel der Preisspanne\nauszugehen. Der enteignete Terrainabschnitt sei Vorgartenland im Baulinienbereich, für\nwelchen ein Abzug vom Verkehrswert in Anspruch genommen werden könne. Gemäss\nRechtsprechung sei bei Vorgartenland ein Abzug von maximal ¾ vom Verkehrswert\nanwendbar, sofern kein Ausnützungsverlust entsteht. D.______ verweisen dabei auf das\nUrteil des Bundesgerichts 1C_361/2009 sowie auf BGE 122 I 168. Bei einem\nangenommenen Grundstückspreis von CHF 1'400.00 / m2 ergäbe sich bei einem Abzug\nvon ¾ ein Kaufpreis von CHF 350.00 / m2. Diese Forderung bestätigten D.______ in\nihrer Eingabe vom 3. Juni 2019 an die ESchK. In der Einsprache vom 10. Oktober 2017\nfordert F.______ v.d. G.______ eine Entschädigung von CHF 3'000.00 / m2. Die für die\nEnteignung angesetzte Entschädigung von CHF 200.00 / m 2 sei massiv ungenügend.\nSowohl der amtliche Wert wie auch der mit der Wohnung bezahlte Landerwerb\nübersteige bei weitem den festgesetzten Preis. Der fragliche Boden sei zu Baulandpreis\nverkauft worden und keinesfalls zu Ansätzen für Landwirtschaftsland. Er sei Teil der\nUmgebungsgestaltung. In der Eingabe vom 4. März 2022 bringt F.______ v.d. G.______\nvor, dass die enteignete Fläche kein nutzloses Land, sondern Teil des Q.______s sei.\nDer amtliche Wert der Parzelle X.______ betrage CHF 6'309'050.00 für 14'944 m2, was\nCHF 422.20 / m2 entspreche. Eine künftige mögliche Wertsteigerung sei nicht\nberücksichtigt. Dieser Betrag sowie der Betrag der Kurzbewertung ZIBAG widerspreche\ndem Landpreis, welcher beim Erwerb der Liegenschaft bezahlt wurde. Ihr Anteil habe\nCHF 75'368.00 betragen. Die Gesamtparzelle belaufe sich auf 14'925 m 2, ihr Anteil\nbetrage 1/186 und somit 80 m2. Sie hätten somit CHF 933.00 / m2 bezahlt.\n\n"}