{"Signatur": "CH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2022-11-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/CH_UPL_001_K06-0002-2019_2022-11-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=116", "Checksum": "4aa98d211a0a2070c7a3a09534d11abb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["K06-0002/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Enteignungsverfahren Köniz, Plangenehmigungsgesuch betreffend den Ausbau des Abschnitts Frischingweg, Wabern, Kehrsatz Nord"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:14", "Checksum": "9ae494e9a60667b141de9bdfa38db297", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019\nRegeste:\nEnteignungsverfahren Köniz, Plangenehmigungsgesuch betreffend den Ausbau des Abschnitts Frischingweg, Wabern, Kehrsatz Nord\n\n27. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 wurde der Nachführungsgeometer aufgefordert,\ngestützt auf den Landerwerbsplan und die Vermessung der ESchK die Messurkunde\nund den Mutationsplan zuzustellen.\n\n28. Am 22. November 2022 ging die Messurkunde Nr. 355 2022 / 30 und der Mutationsplan\nvom 16. November 2022 bei der ESchK ein.\n\n29. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit entscheidrelevant – in den\nnachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\n4\nK06-0002/2019\n\nB. Erwägungen\n\nAllgemeines\n\n1. Am 1. Januar 2021 trat das revidierte Bundesgesetztes vom 20. Juni 1930 über die\nEnteignung (EntG; SR 711) in Kraft. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur\nÄnderung vom 19. Juni 2020 werden Enteignungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten\nder Änderung vom 19. Juni 2020 eingeleitet worden sind, nach bisherigem Recht zu\nEnde geführt. Vorbehalten bleiben allfällige Änderungen der Gebührenregelung für den\nZeitraum ab Inkrafttreten dieser Änderung.\n\n2. Weil das vorliegende Verfahren vor dem Inkrafttreten des revEntG eingeleitet wurde, ist\ndas bisherige Recht anwendbar. Hinsichtlich des anwendbaren Rechts im\nZusammenhang mit den Gebühren wird am Ende des Entscheids bei den Kosten\neingegangen.\n\n3. Nach Massgabe von Art. 1 bis 4 aEntG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 18 ff. des\nEisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) steht den\nEisenbahnunternehmen das Enteignungsrecht für die Erstellung der genehmigten\nEisenbahnanlagen zu. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 18b\nff. EBG und Art. 57 ff. aEntG.\n\n4. Mit Verfügung vom 5. September 2018 genehmigte das BAV das\nPlangenehmigungsgesuch der A.______ vom 22. August 2016, geändert am 12. Juli\n2017, zuletzt ergänzt am 5. März 2018 mit diversen Auflagen.\n\n5. Die A.______ reichte diverse unterzeichnete Vereinbarungen mit einzelnen\nMiteigentümern der zu enteignenden Liegenschaft Köniz Gbbl. X.______ ein. Weil\njedoch nicht mit allen Miteigentümern eine Vereinbarung abgeschlossen wurde und nur\nalle Miteigentümer zusammen verfügungsberechtigt sind, konnte nicht mit der der\ngesamten Miteigentümergemeinschaft der Liegenschaft Köniz Gbbl. X.______ eine\nEinigung erzielt werden. Es mangelt somit an einer gültigen Vereinbarung, um über die\nLiegenschaft verfügen zu können. Weil die Verhandlungen zwischen den Parteien nicht\nzu einer Einigung führten, stellte die A.______ am 4. April 2019 ein Enteignungsgesuch.\nDamit ist die Voraussetzung zur Durchführung des Schätzungsverfahrens vor der ESchK\nerfüllt (Art. 18k EBG).\n\n6. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Entschädigungssumme für die definitiv\nzu enteignende Fläche von ca. 389 m2, für die vorübergehende Beanspruchung einer\nFläche von ca. 930 m2, für die Einräumung einer Dienstbarkeit für eine Werkleitung auf\neiner Fläche von ca. 35 m 2, für die Einräumung einer Dienstbarkeit für Stützmauer-\nFundamente auf einer Fläche von ca. 146 m 2, für die Einräumung einer Dienstbarkeit für\nein Zugangsrecht auf einer Fläche von ca. 815 m 2 sowie für die Einräumung einer\nDienstbarkeit für ein Versickerungsbecken auf einer Fläche von ca. 35 m2 sowie in\ndiesem Zusammenhang für den allfälligen Minderwert und für die sonstigen Nachteile.\n\nZuständig hierfür ist gestützt auf Art. 18k EBG die Eidgenössische\nSchätzungskommission, die das Gesuch nach den Bestimmungen des EntG behandelt.\nDie streitbetroffene Liegenschaft Köniz Gbbl-X.______ liegt in der Gemeinde Köniz und\ndamit im deutschsprachigen Teil des Kantons Bern. Die örtliche Zuständigkeit der\nEidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 6, zur Beurteilung der vorliegenden\n\n1\nK06-0002/2019\n\nSache ergibt sich vorliegend aus Art. 58 aEntG i.V.m. Art. 1 Ziff. 6 der Verordnung über\ndie eidgenössischen Schätzungskreise vom 17. Mai 1972 (SR 711.11).\n\n7. Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie\ndie aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen\nRechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes\nsein. Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt\nwerden (Art. 5 aEntG).\n\n8. Eine Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen (Art. 26 BV, Art. 16\naEntG). Bei ihrer Festsetzung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem\nEnteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Zu\nvergüten sind gemäss Art. 19 aEntG:\na) der volle Verkehrswert des enteigneten Rechts,\nb) wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich\nzusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird,\nauch der Betrag, um dem der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich\nvermindert (sogenannter Minderwert), sowie\nc) alle weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem\ngewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen\n(sogenannte Inkonvenienzenentschädigung).\n\n"}