30 . Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art . 107 Abs . 2 BGG) . 31. Für den Fall, dass das Bundesgericht keinen reformatorischen Entscheid in der Sache fällen kann, wird beantragt, dass die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Beweismittel: Die Genannten Damit ist die Beschwerde hinreichend begründet und es wird höflich um Gutheissung ersucht.