nach Ausgang des Verfahrens der Stundenansatz anzupassen ist oder in Zukunft zwei Hono- rarnoten - eine für den Fall eines Schuldspruchs und eine für den Fall eines Freispruchs - ein- gereicht werden müssen. Aus den Akten ergab sich der volle Stundenansatz des Beschwerde- führe rs und demnach ist das Honorar für das oberinstanzliche Verfahren demnach wie folgt festzusetzen: