neu festzusetzen . Dieses sei in Höhe des dem Beschwerdeführer bereits erstinstanzlich zuge - sprochenen Honorars von CHF 10 •459.30 festzusetzen. Beweismittel: Die Genannten Art. 3 - Festlegung des Honorars für das oberinstanzliche Verfahren 29. Bei Gutheissung der Beschwerde ist das amtliche Honorar für das oberinstanzliche Verfahren neu festzusetzen . Die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung von 4.75 Stunden (vgl. Ziff. 13 .3 . der Beilage 2) wird nicht angefochten, da es sich um einen Ermessensentscheid handelt. Es wird indessen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Anpassung des Stunden -