raums, auf eine weitergehende Kürzung der Honorarnote verzichtet. Es kann also nicht gesagt werden, dass die erste Instanz die Honorarnote gar nicht überprüft hätte und dass dies von Amtes wegen nachzuholen wäre. Art. 404 Abs. 2 StPO erlaubt keinen Eingriff in Ermes- sensentscheide. Die Festsetzung des Zeitaufwands der amtlichen Verteidigung ist ein solcher Ermessensentscheid und eine Korrektur von Amtes wegen ist ausgeschlossen (BGer 68_ 1231/2022 vom 10 .03 . 2023, E. 2.2.4.). Das erstinstanzliche Gericht beurteilte den Zeitauf- wand von 35 Stunden im vorliegenden Fall als angemessen und der für das Strafverfahren vor