aufwand liegend zu qualifizieren und damit um 3 Stunden zu kürzen sei. Zusammen mit der erstinstanzlich korrekt erfolgten Kürzung der Verhandlungsdauer um 3 Stunden ergebe sich gesamthaft eine Kürzu ng von 6 Stunden. 27. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz hatte sie das amtliche Honorar nicht «erstmals» festzusetzen (vgl. Ziff. 5 der Beilage 2). Die erste Instanz hat die Honorarnote des Beschwerde- führers bereits überprüft und eine Kürzung von 3 Stunden vorgenommen. Trotz Kenntnis des detaillierten Aufwandblattes hat sie, in Anwendung des ihr zustehenden Ermessensspiel-