Verletzung von Art. 404 Abs. 2 StPO hinsichtlich Umfang der Kürzung 26. Die Vorinstanz hat nicht nur den von ihr für gesetzeswidrig erklärten Stundenansatz angepasst (dazu Ziff. 9 ff. vorstehend), sondern auch noch weitere Kürzungen der Honorarnote vorgenom- men. In Ziff. 13.2. (Beilage 2) führt sie aus, dass die durch den Beschwerdeführer ausgewiese - nen 38 Stunden in Relation zum gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu setzen sei. Sie kommt zum Schluss, dass das Aktenstu- dium im Jahr 2023 im Umfang von rund fünfeinhalb Stunden als über dem gebotenen Zeit-