zudem in Anwendung auf einen Sachverhalt, bei dem eine Wahlverteidigung beauftragt wurde. Allgemeine Äusserungen zum Anwendungsbereich Art. 429 Abs . 1 lit. a StPO erfolgen jedoch keine . 25. Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Erstinstanz dem Kläger korrekterweise in An- wendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die volle Entschädigung seiner Aufwendungen zuge- sprochen hat. Indem die Berufungsinstanz den Entscheid korrigiert und stattdessen Art. 135 StPO für anwendbar erklärt, begeht sie eine Rechtsverletzung, die durch das Bundesgericht zu korrigieren ist.