hend bezeichnet, unter Verweis auf BGE 139 IV 261 E. 2.2.2 und BGer 78_654/2024 E. 2.3 (E. 4.6) . Was die bisherige Rechtsprechung betrifft, kann auf Ziff. 18 vorstehend verwiesen 15/ 17 werden . Inwiefern BGer7B_654/2024 E. 2.3 sich zum Anwendungsbereich von Art. 429 Abs . 1 lit. a StPO äussert, ist indessen nicht ersichtlich . Die referenzierte Passage erwähnt die Be - stimmung zwar, allerdings bezogen auf die Aktivlegitimation nach Art . 429 Abs . 3 StPO und