auch nicht stimmen, da be i amtlicher Verte idigung keine Honorarvereinbarung geschlossen wird. Vielmehr erlaubt die Neuformulierung von Art. 429 Abs . 1 lit. a StPO der amtlichen Ver- teidigung, sich nicht nur zum reduzierten Satz sondern voll für ihre Aufwendungen entschä - digen zu lassen . Dass die geltend gemachten Aufwendungen aber nur voll entschädigt wer- den, wenn sie angemessen sind und innerhalb des kantonalen Anwaltstarifs liegen, versteht sich von selbst. 24 . Sodann ist dem Kantonsgericht St. Gallen auch nicht beizupflichten, wenn es seine Position als «in Einklang mit der bisherigen und aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung» ste -