Beratungen in dem Zusammenhang jedoch nicht thematisiert und kann somit auch nicht Zweckrichtung der Bestimmung sein . Die Erläuterung der Bestimmung durch Jositsch (vgl. Ziff. 20 vorstehend) legt im Übrigen auch nicht die Absenkung der Entschädigung der Wahlver- teidigung nahe: Wenn es sich bei Art. 429 Abs . 1 lit. a StPO «eigentlich um die analoge Be - stimmung zu Artikel 135 Abs . 1 handeln würde », muss die Norm zwingendermassen die An - hebung des Honorars - in Analogie zum eigentlich geplanten Art. 135 Abs. 1 StPO - bezwe- cken. Dass sich die Entschädigung dann nach der Parteivereinbarung richten würde, kann