der umgekehrte Weg, also die Anhebung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf jene der Wahlverteidigung, überzeuge indessen auch nicht, weil sich die Entschädigung dann nicht mehr nach dem Anwaltstarif, sondern nach der Parteivereinbarung richten würde (G ETH Christopher, Verteidigungsrechte und Haftrecht nach der Revision der Strafprozessordnung, BJM 2024 S. 129 ff., 138 f .). Wie das Kantonsgericht korrekterweise festhält, handelt es sich bei dessen Verständnis des Wortlautes von Art. 429 Abs . 1 lit. a StPO lediglich um dessen eigene Auffassung. Die ange - sprochene Problematik mit den Pauschalentschädigungen wurde in den parlamentarischen