1 lit . a StPO «nach Auffassung des Berufungsgerichts» lediglich sicherstellen solle, dass die Verteidigung vom Gericht nicht eine pauschale Entschädigung zugesprochen erhält, welche tiefer ausfällt als das Honorar (E. 4.3) . Als Referenz gibt es einen Aufsatz von GETH an. GETH wiederum vertritt die Ansicht, dass der Rechtskommission mit dem Wortlaut der Bestim - mung eine Absenkung der Entschädigung der Wahlverteidigung auf jene der amtlichen Ver- teidigung vorgeschwebt hat, und stützt sich dabei auf die Äusserung von Ständerat Jositsch betreffend Qualitätsunterschiede (AB 2021 S 1371 / 80 2021 E 1371; in Ziff. 20 vorstehend zitiert)-