StPO nichts daran ändere, dass sich die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach Art. 135 Abs . 1 StPO bestimme-Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sei auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar (E. 4.6) . Das Gericht stützt seinen Entscheid auf mehrere Punkte, von welchen die 14/ 17 meisten in den obigen Ausführungen bereits sinngemäss thematisiert wurden . Auf zwei Er- wägungen ist nachfolgend aber noch kurz einzugehen . 23. Das St. Gal ler Kantonsgericht bringt unter anderem vor, dass der Wortlaut von Art. 429 Abs.