oder amtlich verteidigt wird . 21. zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz auf den vorliegenden Sachverhalt nicht nur anwendbar ist, sondern sogar speziell für diesen geschaffen wurde. 22. Zum neuformulierten Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO besteht bis anhin keine bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Anwendbarkeit bei amtlicher Verteidigung. Bisher hat sich einzig das Kantonsgericht St. Gallen mit der Fragestellung befasst (ST.2024.60-SK3 vom 22.01.2025) . Dabei kam es zum Schluss, dass die Neuformulierung von Art. 429 Abs. 1 lit. a