dern ein üblicher Stundensatz (AB 2021 N 591 / BO 2021 N 591). So würde auch niemand einem Schreiner sagen, dass er seine Arbeit billiger verrichten müsse, nur weil er für den Staat arbei- tet (AB 2021 N 591 / BO 2021 N 591) . Auch diese Argumentation hat sich ursprünglich auf die volle Entschädigung sämtlicher amtlichen Mandate bezogen. Vor diesem Hintergrund er- scheint die Regelung des revidierten Art. 429 Abs . 1 lit. a StPO mehr als gerechtfertigt. Dem ist beizufügen, dass das lnkassorisiko sowieso entfällt, sollte die beschuldigte Person freige- sprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt werden, unabhängig davon, ob sie privat