beiden Tarife- jener gemäss Art. 135 und jener gemäss Art. 429 StPO - unverändert bleiben. Der einzige Unterschied liegt darin, dass die amtliche Verteidigung zum höheren der beiden Tarife entschädigt wird, wenn sie mit ihrer Klientschaft obsiegt. Thematisiert wurde auch immer wieder, dass sich die geringere Entschädigung amtlicher Mandate durch das geringere lnkassorisiko rechtfertige . Nationalrat Bregy brachte hier zu- treffenderweise vor, dass es sich bei der amtlichen Verteidigung um eine ordentliche Arbeitsverrichtung handelt, für die vom Staat nicht irrsinnig hohe Honorare gefordert werden, son-