ner Ungleichbehandlung führen, da letztlich auch unterschiedliche Anwälte eingesetzt wer- den (AB 2021 S 1354 f. / BO 2021 E 1354 f.). Zudem würde den Kantonen auch keine Kompetenz entzogen, da die Regelung des Anwaltstarifs nach wie vor in deren Zuständigkeit liegt (AB 2021 S 1355 / BO 2021 E 1355). Diese Argumentation gilt umso mehr im vorliegenden Fall, wo- nach der Tarif einzig im Falle des Obsiegens anzugleichen ist. Von einem unzulässigen Eingriff in die kantonale Tarifhoheit kann bei Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO nicht die Rede sein, da die