ger Eingriff in die kantonale Tarifhoheit und andererseits das verminderte lnkassorisiko bei amtlichen Mandaten. 13/ 17 Was die kantonale Tarifhoheit betrifft, so hat Ständerat Sommaruga zu Recht ins Bild geführt, dass im Strafverfahren nicht die Kompeten zregelung den Mittelpunkt der Überlegungen dar- stellen darf, sondern vielmehr die Waffengleichheit und die Gleichbehandlung der Beschuldigten im Vordergrund zu stehen haben - wobei unterschiedliche Entschädigungstarife zu ei-