Kostenbedenken Rechnung trägt, liegt in der vollen Honorierung zumindest im Fall des Ob- siegens . Diese Überlegung dürfte mitunter ein Grund gewesen sein, der die Räte von der An - nahme des neuformulierten Art. 429 Abs . 1 lit . a StPO überzeugt hat. 20 . Im Übrigen wurden auch die zwei weiteren tragende Argumente, die gegen die Einführung einer gleichen Honorierung in sämtlichen Fällen vorgebracht wurden, bereits in den parla- mentarischen Debatten wieder entkräftet . Gemeint sind einerseits ein angeblicher unzulässi-