deshalb grössere Bedeutung zu, weil der gesetzgeberische Wille und gleichzeitig auch Sinn und Zweck der Norm durch die ausführlichen Materialien gut nachvollzogen werden können. 19. Der Zweck der vollen Honorierung der amtlichen Verteidigung liegt nämlich, wie bereits erwähnt, in der Verhinderung von Qualitätsunterschieden (vgl. Ziff. 20 vorstehend). Es wu rde be- fürchtet, dass Verteidiger, die nur nach amtlichem und reduziertem Tarif entschädigt werden, die Mandate weniger sorgfältig und gewissenhaft verfolgen, als solche, die zum vollen Tarif entschädigt werden, was dann wiederum zu lasten der Rechtssuchenden geht, die nicht über