welcher sich nicht zum Verfahrensausgang äussert, vor. 18. Vor dem Hintergrund der Gesetzesrevision ist sodann auf die eingangs erwähnte Bundesge- richtspraxis (vgl. Ziff.11 ff. vorstehend) zurückzukommen. Wo das Bundesgericht Art. 429 Abs . 1 lit. a aStPO als auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar erachtete (BGE 139 IV 261 E.2.2.2), ist diese Ansicht spätestens jetzt, mit Inkrafttreten der revidierten StPO, überholt. Stattdessen ist der primär teleologischen Betrachtungsweise der früheren bundesgerichtli- chen Praxis zu folgen (vgl. Ziff. 11 vorstehend) . Dem teleologischen Element kommt gerade