messene Verteidigung für den Sonderfall, dass die beschuldigte Person freigesprochen oder 12/17 das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Demgegenüber regelt Art. 135 Abs . 1 StPO unter dem Kapitel «Verteidigung» den Grundsatz der Entschädigung der amtlichen Verteidigung, ohne sich jedoch speziell zum Verfahrensausgang zu äussern . Nach dem Grundsatz des Vor- rangs der lex specialis geht Art. 429 Abs . 1 lit. a StPO, der spezifisch die Entschädigung im Fall des Freispruchs oder der Verfahrenseinstellung regelt, dem allgemeinen Art . 135 Abs . 1 StPO,