Gesetzgebungskompetenz liegt aber bei der Bundesversammlung (vgl. Art. 163 f. BV}. Das Er- gebnis der Vernehmlassung bleibt damit ohne Auswirkung auf das Ergebnis der parlamenta - rischen Beratungen. 17. Schliesslich ergibt sich die Anwendbarkeit des Art . 429 Abs . 1 lit. a StPO auf Fälle amtlicher Verteidigung auch aus der Gesetzessystematik. Die Bestimmung steht unter dem Titel «Ent- schädigung und Genugtuung» und regelt die Festsetzung der Entschädigung für eine ange -