die amtliche Verteidigung im Fall des Obsiegens zum vollen Honorar zu entschädigen gewe- sen wäre (Art. 135 Abs . 1 VE-StPO 2017). Da dies in der Vernehmlassung eher abgelehnt wurde, hatte der Bundesrat schliesslich auf die Aufnahme in den Entwurf zuhanden des Parlaments verzichtet (BBI 2019 6719) . Das Vernehmlassungsverfahren dient aber lediglich der Optimie- rung des Gesetzesentwurfs in sachlicher und politischer Hinsicht- im Grundsatz könnte je- dermann die Unterlagen einfordern und im Rahmen der Vernehmlassung Stellung nehmen (TSCHANNEN, in: Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 20071 S. 579 N 56). Die