die Änderung der allgemeinen Bestimmung in Art. 135 StPO geplant gewesen und eben auch die Änderung der besonderen Bestimmung in Art . 429 StPO, welche die Entschädigung im Spezialfall des Freispruchs oder der Verfahrenseinstellung regelt. Die volle Honorierung in al- len Fällen wurde abgelehnt - die volle Honorierung im Fall des Obsiegens hingegen wurde angenommen und ist daher heute geltendes Recht. Dass es sich um eine Kompromisslö- sung handelt, wird insbesondere daran deutlich, dass der Einzelantrag Julliard zu Art. 429 StPO, im Gegenzug zur Gutheissung des Einzelantrags zu Art. 135 StPO, zurückgezogen