damit auch keine Qualitätsunterschiede bestehen sollen. Sie beantragt Ihnen deshalb hier diese Änderung, im Stimmenverhältnis(. ..).» Da diese Änderung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sowohl im Ständerat und schliesslich auch im Nationalrat im Rahmen der Differenzenbereinigung diskussionslos angenommen wurde, hat sie ihren Weg in das heutige Gesetz gefunden (AB 2022 N 83 / 80 2022 N 83) . 15. Die Idee der Rechtskommission des Ständerates war also, sowohl für amtliche und private Verteidigung stets das volle Honorar auszurichten, und zwar in sämtlichen Fällen . Dazu wäre