«(. . .) Dann teile ich einfach ganz kurz mit, dass es sich eigentlich um die analoge Bestimmung zu Artikel 135 Absatz 1 handeln würde. Diese ist jetzt aber aufgrund des Rückzuges des Antrages Julliard weggefallen. Auch hier geht es um Anwaltshonorare. Bei Freispruch gibt es einen Anspruch auf Kostenentschädigungen. Die Aufwendungen für eine angemessene Verteidigung müssen von der Staatskasse übernommen werden. Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates will, dass es keine Unterscheidung zwischen amtlichen und privaten Verteidigungen geben soll und 11/ 17