tarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung» (Auszug Fahne 2O21 IV S, Beilage 14). Erwähnter Änderungsvorschlag von Art. 135 Abs . 1 StPO wurde bereits von der Rechtskom- mission des Nationalrats vorgeschlagen (Auszug Fahne 2O21 IN, Beilage 15). Letztlich wurde die Änderung in der Abstimmung des Nationalrats als Erstrat aber abgelehnt (AB 2021 N 599 / BO 2021 N 599) . Die Änderung von Art. 135 Abs . 1 StPO scheiterte schliesslich auch im Ständerat (AB 2021 S