ergibt sich unzweifelhaft aus den parlamentarischen Beratungen . Der Einfachheit halber sind die nachfolgend zitierten Stellen aus der parlamentarischen Bera- tung in den Beilagen 12 - 13 zu finden und entsprechend farbig markiert . So schlug die Rechtskommission des Stände rates als Zweitrat die Änderung von zwei Best- immungen im Zusammenhang mit dem amtlichen Honorar vor: Erstens beantragte sie die Ergänzung des Art. 135 Abs . 1 aStPO um den Satz «.. . Die Anwaltstarife unterscheiden nicht zwischen dem Honorar einer amtlichen Verteidigung und einer Wahlverteidigung», zweitens beantragte sie die Umformulierung von Art . 429 Abs . 1 lit. a aStPO zu« ... eine nach dem Anwalts-