anstatt Art. 135 StPO handle es sich um eine «gesetzeswidrige Entscheidung», ohne die be- hauptete Gesetzeswidrigkeit aber näher auszuführen (vgl. Ziff. I. 5 der Beilage 2). Mangels 10/ 17 näherer Ausführungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese Art . 429 StPO als auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar erachtet. Dass Art. 429 StPO - entgegen der An - sicht der Vorinstanz- nicht nur auf die Fälle der Vertretung durch eine Wahlverteidigung an - zuwenden ist, sondern speziell für die amtliche Verteidigung ins Gesetz eingefügt wurde,