werden» (E. 2.2.3) . Insofern sei die bisherige Rechtsprechung zu den kantonalen Strafprozess- gesetzen überholt (E . 2.2. 2). An dieser neuen Praxis wurde in der Folge bis dato festgehalten. 13. Mit der per 01.01.2024 in Kraft getretenen Revision der Strafprozessordnung erfuhren die der Praxis zugrunde liegenden Gesetzesbestimmungen jedoch eine Änderung . Für die vorlie- gende Beschwerde von Relevanz sind die eingangs erwähnte Löschung des Nachforderungs- rechts gemäss Art. 135 Abs . 4 lit. b aStPO und die Neuformulierung von Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO . 14. Die Vorinstanz bringt vor, bei der Zusprechung einer Entschädigung gemäss Art. 429 StPO