Verhältnis, wobei die Verteidigung eine öffentliche Aufgabe übernehme und dafür ein tarif- lich festgelegtes Honorar erhalte, ohne aber das lnkassorisiko zu tragen (E. 2.2.1). Erklärt wurde weiter, dass die StPO die Entschädigung im Fall des Obsiegens nicht explizit regle. Die Bestimmungen in Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 436 Abs. 2 aStPO seien nicht auf die amtliche Verteidigung anwendbar. Dass die amtliche Verteidigung im Fall des Unterliegens wegen des Nachforderungsrechts von Art. 135 Abs. 4 lit. b aStPO besser gestellt ist als jene, die einen Freispruch oder eine Einstellung erzielt, müsse «als gesetzliche Konsequenz hingenommen