gehobene -Art. 135 Abs . 4 lit. b aStPO zu einer Ungleichbehandlung führe, da das vorgese - hene Nachforderungsrecht der amtlichen Verteidigung gegenüber ihrer Klientschaft nur für den Falle der Verurteilung galt (E . 3.4). 12. Noch im selben Jahr änderte das Bundesgericht jedoch seine Praxis. Es befand, dass sich das amtliche Honorar ausschliesslich nach Art. 135 Abs . 1 StPO bestimmt, und dies unabhängig von Prozessausgang (BGE 139 IV 261 Regeste; E. 2.2.4). Abgestützt wurde der Entscheid zu- nächst auf das zwischen Staat und amtlicher Verteidigung herrschende öffentlich-rechtl iche