gen des Freispruchs geschuldet ist, und zwar unabhängig davon, ob die freigesprochene Per- son privat oder amtlich verteidigt war (BStGer BB.2012.144, 14.03 .2013, E. 3.5). Auch hier war unter anderem ausschlaggebend, dass die Auslegung der einschlägigen kantonalen Tarif- norm im Sinne einer teleologischen Reduktion dazu führte, dass die Bestimmung nur für den Fall der Verurteilung gelten durfte. Auch wurde an der vorherigen Rechtsprechung, nach wel- cher der Staat durch die Entschädigung des Anwalts keine Sonderleistung erbringt, festge- halten (E. 3.5) . Ausserdem wies das Bundesstrafgericht darauf hin, dass der- inzwischen auf-