darauf abgestützt, dass der Staat im Fall des Freispruchs oder der Verfahrenseinstel lung durch die Entschäd igung der amtlicher Verteidigung keine Sonderleistung erbringt - 9/ 17 wohingegen es sich um eine Sonderleistung handelt, wenn der Staat den amtlichen Anwalt des verurteilten Beschuldigten bezahlt (zum Ganzen BGer 68_63/2010 vom 06.05.2010 E. 2.4). Auch 2013, unter Geltung der damals neuen eidgenössischen StPO, wurde an dieser Praxis festgehalten . Das Bundesstrafgericht entschied, dass die Entschädigung durch den Staat we-