te idigung führte. In Erwägung gezogen wurde insbesondere, dass die betreffenden kantona - len Erlasse nicht ausdrücklich regelten, ob der reduzierte Stundensatz bei amtlicher Verteidi - gung auch im Falle des Freispruchs oder der Verfahrense inst ellung gilt. Deshalb war im Sinne einerteleologischen Reduktion davon auszugehen, dass sich der reduzierte Satz nicht auf den Fall des Obsiegens der beschuldigten Person und dessen amtlicher Verteidigung erstreckte und folglich nur im Fall des Unterliegens zur Anwendung kam . Das Ergebnis wurde zudem